— 505 —
statt zu Gunsten wie auch gegen den Staat. Wo vertretbare
Sach- oder Dienstleistungen geschuldet werden, tritt in der Regel
nach fruchtlos gegenüber dem Verpflichteten geübten Zwange die
Befugniss für die zuständige Behörde ein, die geschuldete Leistung
wenn sie nicht von vornherein blosse Geldleistung ist, durch andere
Personen vollziehen zu lassen, und die Kosten von dem Verpflich-
teten einzutreiben. Für diese Beischaffung der geschuldeten
Leistung auf Kosten des Verpflichteten gelten aber nicht die
Grundsätze der negotiorum gestio. Die verfügende Behörde darf
über das Maass des Geschuldeten nicht hinausgehen. Der Ver-
pflichtete kann im Zwangswege zum Ersatze einer seine Pflicht
überschreitenden Herstellung nicht verhalten werden, möchte ihm
dieselbe auch zum offenbaren Vortheile gereichen. Gegen Ueber-
lastung ist Verwaltungsbeschwerde oder Klage statthaft. Eine
Verwandlung des Schuldgegenstandes gegen den Staat findet statt
in allen jenen Fällen, in welchen der Staat kraft gesetzlicher Be-
stimmung dem Einzelnen für schuldhafte Verletzung eines ihm
zustehenden Anspruchs auf eine Handlung oder Unterlassung
Ersatz zu leisten hat. Auch die Thatsache, dass man es in
diesen Fällen nur mit einer Verwandlung des Schuld-
gegenstandes zu thun hat, spricht für Gleich-
artigkeit des verletzten und des Surrogat-
anspruchs und somit für die öffentlich-recht-
liche Natur des letzteren),
Hingabe an Zahlungsstatt. Eine datio in solutum findet
statt, wenn der zu einer Leistung nach öffentlichem Recht Ver-
pflichtete mit gesetzlich zulässiger behördlicher Bewilligung, an
Stelle jener Leistung, welche die Behörde von ihm fordern
darf, eine andere setzt. Was die öffentlich-rechtlichen Regress-
forderungen der sogenannten Hilfsverbände einander gegenüber
betrifft, so hängt es von den Bestimmungen über die Vermögens-
502) So auch PraZar, drei Gutachten über die Reform des Admini-
strativverfahrens S. 106, 107.
Archiv für öffentliches Recht. IX. 4. 34