Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 509 — 
jeder Bedeutung entbehrenden Ausdehnung des Vertragsbegriffs 
im Gebiete des öffentlichen Rechts. 
Verträge. Wahre Verträge des öffentlichen Rechts sind jene, 
welche von mehreren zur Erfüllung öffentlicher Zwecke Verpflich- 
teten, sei es physischen Personen, sei es öffentlichen Verbänden, 
über die Modalitäten der Erfüllung geschlossen werden, ferner 
auch Verträge zwischen Nicht-Verpflichteten betreffend die frei- 
willige Uebernahme öffentlicher Pflichten, wenn sie durch Gresetzes- 
oder Gewohnheitsrecht als Entstehungsgrund für öffentliche 
Pflichten anerkannt sind. Die Normen über dieselben bilden 
einen Bestandtheil der Ordnung öffentlicher Pflichten. Ihre Reali+ 
sirung vollzieht sich in der Form administrativer Verfügung, welche 
über Antrag der Mitverpflichteten entweder unmittelbar, oder nach 
vorhergegangener erfolgreicher Verwaltungsklage erlassen wird. 
Da sie der Erfüllung öffentlicher Zwecke dienen, so ist die Frage 
nach der Zulässigkeit und Wirksamkeit ihres Inhalts im Hinblick 
auf die Sicherung dieses öffentlichen Zwecks zu 
beantworten, möchte man auch hiebei in Widerspruch mit den 
Normen des Privatrechts gerathen. Es gilt der Satz pacta in 
favorem publicae utilitatis servanda sunt °), Deshalb ist auf 
freigebildete Wege-Brücken-Verbände, wenn sie durch das objective 
Recht für zulässig erklärt sind, ungeachtet ihres societätsähnlichen 
Charakters, die Bestimmung des a. b. G.-B. über die Aufhebung 
von Societätsverhältnissen durch Aufkündigung eines Mitgliedes 
nicht anzuwenden. Es stehen solche Verbände vielmehr, un- 
geachtet sie auf die Willkür der Constituenten zurückzuführen 
sind, nach ihrer Bildung, auch was ihre Endigungsgründe be- 
trifft, den gebotenen Verbänden gleich. Wie bereits erwähnt, 
52) So Lönme S. 132 seiner „Haftung des Staats aus rechtswidrigen Hand- 
lungen“: Die Rechtssätze des Privatrechts, die sich auf Abschluss und Erfüllung 
der Verträge beziehen, werden auch auf öffentlich-rechtliche Verträge zur An- 
wendung kommen müssen, soweit sich nicht aus der öffentlich- 
rechtlichen Natur des Vertrags etwas Anderes ergibt... 
Derselbe ferner S. 246 seines Lehrbuchs des Deutschen Verwaltungsrechts.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.