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jeder Bedeutung entbehrenden Ausdehnung des Vertragsbegriffs
im Gebiete des öffentlichen Rechts.
Verträge. Wahre Verträge des öffentlichen Rechts sind jene,
welche von mehreren zur Erfüllung öffentlicher Zwecke Verpflich-
teten, sei es physischen Personen, sei es öffentlichen Verbänden,
über die Modalitäten der Erfüllung geschlossen werden, ferner
auch Verträge zwischen Nicht-Verpflichteten betreffend die frei-
willige Uebernahme öffentlicher Pflichten, wenn sie durch Gresetzes-
oder Gewohnheitsrecht als Entstehungsgrund für öffentliche
Pflichten anerkannt sind. Die Normen über dieselben bilden
einen Bestandtheil der Ordnung öffentlicher Pflichten. Ihre Reali+
sirung vollzieht sich in der Form administrativer Verfügung, welche
über Antrag der Mitverpflichteten entweder unmittelbar, oder nach
vorhergegangener erfolgreicher Verwaltungsklage erlassen wird.
Da sie der Erfüllung öffentlicher Zwecke dienen, so ist die Frage
nach der Zulässigkeit und Wirksamkeit ihres Inhalts im Hinblick
auf die Sicherung dieses öffentlichen Zwecks zu
beantworten, möchte man auch hiebei in Widerspruch mit den
Normen des Privatrechts gerathen. Es gilt der Satz pacta in
favorem publicae utilitatis servanda sunt °), Deshalb ist auf
freigebildete Wege-Brücken-Verbände, wenn sie durch das objective
Recht für zulässig erklärt sind, ungeachtet ihres societätsähnlichen
Charakters, die Bestimmung des a. b. G.-B. über die Aufhebung
von Societätsverhältnissen durch Aufkündigung eines Mitgliedes
nicht anzuwenden. Es stehen solche Verbände vielmehr, un-
geachtet sie auf die Willkür der Constituenten zurückzuführen
sind, nach ihrer Bildung, auch was ihre Endigungsgründe be-
trifft, den gebotenen Verbänden gleich. Wie bereits erwähnt,
52) So Lönme S. 132 seiner „Haftung des Staats aus rechtswidrigen Hand-
lungen“: Die Rechtssätze des Privatrechts, die sich auf Abschluss und Erfüllung
der Verträge beziehen, werden auch auf öffentlich-rechtliche Verträge zur An-
wendung kommen müssen, soweit sich nicht aus der öffentlich-
rechtlichen Natur des Vertrags etwas Anderes ergibt...
Derselbe ferner S. 246 seines Lehrbuchs des Deutschen Verwaltungsrechts.