Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Unhaltbar ist darum Nr. 4784, wonach zur Begründung einer 
Concurrenz (Friedhofsverband), die Einigung der Concurrenten, 
concurriren zu wollen, ausreichend, die Einigung über den Par- 
ticipationsmassstab nicht erforderlich sei. 
Die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines vertrags- 
mässigen Consenses behandeln: 
Nr. 1381: „Eine Vereinbarung zwischen den beiden Bezirken 
über die Herstellung der Strasse und die Vertheilung der Bau- 
last wäre nur dann zu Stande gekommen, wenn ein Beschluss 
der Bezirksvertretung Opocno vorliegen würde, kraft dessen sie 
selbst unmittelbar die Ausführung des ganzen gemeinschaftlichen 
Strassenfragments übernommen oder ihre Delegirten zur Ueber- 
nahme einer solchen Verpflichtung ermächtigt hätte. Der Bezirk 
Opocno hat seine Bereitwilligkeit; 200 fl. zum Bauaufwande zu 
steuern, nur als Gegenproposition gemacht. Eine An- 
nahme derselben liegt nicht vor“ 
Ebenso Nr. 3354: „Ein Privatrechtstitel im Sinne des tiro- 
lischen Gesetzes vom 12. Oktober 1862 besteht nicht; denn die 
eine der beiden concurrenzpflichtigen Gemeinden hat den Vorschlag 
der anderen nur mit Beschränkung angenommen. Es liegt nicht 
vor, dass dieser modificirte Antrag angenommen worden sei.“ 
Pollicitatio. Einen in der deutschen verwaltungsrechtlichen 
Literatur bisher nicht entsprechend gewürdigten Entstehungsgrund 
für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Staates bilden be- 
stimmte einseitige Willenserklärungen desselben. Aehnlich wie 
der römische Prätor im Edict Actionen verhiess, erklären die 
einzelnen Ressorts innerhalb des Rahmens ihrer Com- 
petenz, in bestimmten Fällen in einer bestimmten Weise han- 
deln zu wollen. Soferne nun dem Einzelnen diese Erklärung durch 
Gewährung der Einsicht in die hierüber bestehende schriftliche 
Aufzeichnung oder durch Kundmachung in Amtsblättern oder 
durch unmittelbare Zusendung zugänglich gemacht wird, wird die 
publica fides in den gesetzlich statthaften Inhalt dieser Erklä-
	        
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