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schatz handelt, welche durch die Erklärung
der Staatsverwaltung perfectgewordenist.“
Beschränkungen und Mängel des rechtsgeschäftlichen
Willens. Dass auch der rechtsgeschäftliche Wille auf dem Gebiete
des öffentlichen Rechts ein beschränkter sein, oder an Mängeln
leiden könne, und dass die Wirkungen der Beschränkung und der
Fehlerhaftigkeit sich nicht durchwegs mit jenen decken, welche
privatrechtliche Normen für Rechtsgeschäfte aufstellen, wurde be-
reits auseinandergesetzt. Den Gegensatz von Bedingung und Be-
fristung verwendet die Entscheidung Nr. 1389 Bupw.: „Das
belangte Ministerium hat allerdings erklärt, dass es die Berech-
tigung der Gemeinde nur als eine bedingte anerkenne, allein es
hat zu erkennen gegeben, dass es sich hiebei nicht um eine wirk-
liche Bedingung, sondern nur um eine Zeitbestimmung handle,
mithin nicht die Existenz, sondern nur die Geltendmachung und
Verwirklichung des Rechtes der Gemeinde von der Erfüllung der
an sie gestellten Anforderung abhängig sei“. Auf der Gegen-
überstellung von Motiv und Bedingung beruht No. 4732 Bupw.:
„Dass das Hammerwerk, um dessentwillen der Rechtsvorgänger
der beschwerdeführenden Gesellschaft die Verpflichtung zur Er-
haltung von 4 Brücken gegenüber der Obrigkeit übernommen hat,
nicht mehr besteht, ändert an der Verpflichtung nichts, weil der
Fortbestand des Betriebes mit der Uebernahme der Pflicht nicht
in das Verhältniss der Bedingung gesetzt war.
Causa. Was die Frage nach dem Einfluss der causa obli-
gandi auf die Wirksamkeit von Verpflichtungserklärungen anbe-
langt, so steht so viel fest, dass innerhalb der Grenzen, innerhalb
welcher überhaupt öffentliche Pflichten wirksam freiwillig
übernommen werden können, der Wille, sich zu verpflichten, eine
ausreichende causa obligandi ist. Eine bedeutungsvolle Rolle spielt
hier auch die Anerkennung als Verpflichtungsgrund, namentlich
als Aeusserung der Dispositionsbefugniss der Parteien im admini-
strativen und verwaltungsgerichtlichen Processe. Nr. 4732 Bupw.