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fasst die protokollarische Erklärung des Hammerwerks, es werde
nicht anstehen, die im Protokolle ausgedrückte und von dem
Hammerwerk stets geleistete Arbeit bei der Bezirksstrasse
in dem Maasse, wie bisher weiter zu leisten, offenbar als Aner-
kennungserklärung auf, welche die Untersuchung nach einem
anderweitigen Verpflichtungsgrund als überflüssig erscheinen lässt.
Wo die causa obligandi bei der Uebernahme öffentlicher Ver-
pflichtungen ausgedrückt oder deutlich erkennbar ist, wird sie
auch hier gewisse Wirkungen ausüben. Unter diesem Gesichts-
punkte lassen die Verwaltungsgerichte die Anfechtung von Er-
klärungen über die Leistung von Beiträgen für öffentliche Zwecke
zu, welche von dem Erklärenden abgegeben werden, in der Ab-
sicht, die sonst nöthige behördliche Feststellung der Beitragspflicht
zu ersetzen, wofern der Erklärende gar nicht beitragspflichtig ist°®).
Hieher gehören auch die öffentlich-rechtlichen Condictionen. Es
steht ferner nichts im Wege, dass öffentliche Pflichten übernommen
werden, um Gegenverpflichtungen des Berechtigten dafür einzu-
tauschen. „Weder Gegenseitigkeit noch Entgeltlichkeit“ entschei-
det das österr. Reichsgericht in Nr. 98, HyE: „sind Merkmale,
die mit Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts unvereinbar
würden, die also einem Verhältniss, in welchem sie vorkommen,
den öffentlichen Oharakter nehmen würden“. Wenn deshalb der
Staat und öffentliche Verbände sich wechselseitig zur Erhaltung
bestimmter öffentlicher Anstalten verpflichten, so wird eine solche
"Vereinbarung nach Lage der Umstände dem einen oder dem ande-
ren Contrahenten die exceptio nondum adimpleti contractus geben.
Nr. 1389 Bupw.: „Es ist nun aber keine gesetzliche Bestimmung
nachweisbar, welche die Militärbehörden berechtigt hätte, die Geltend-
machung eines von ihnen selbst anerkannten Rechtes, bezw. die
Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtung in dieser Weise
hinauszuschieben. Eine solche Vertagung widerspricht dem allge-
55) Vgl. die oben auf 8, 868 citirten Entscheidungen in Bupw.