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Novation. Auch bei Erörterung der Wirksamkeit nova-
torischer Verträge werden die hier aufgestellten Grundsätze
einzuhalten sein. Das Wesen der Novation einer öffentlich-recht-
lichen Pflicht erörtert Nr. 1191 Bupw. in folgendem Falle: Die
Gemeinde Dornbach hatte bisher so oft, als nöthig, in Erfüllung
ihrer Baupflicht zur Erhaltung der Hernals-Tullner Strasse bei-
getragen. Sie verpflichtet sich gegenüber dem n.-6. Landesaus-
schusse ein- für allemal für diese Strassenerhaltung 6000 fl. zu
leisten, wenn die Strasse als Landesstrasse erklärt, somit von dem
Kronlande zur Verwaltung übernommen würde.
Die Frage, inwiefern Verfügungen und Entscheidungen auf
den Inhalt öffentlich -rechtlicher Verpflichtungen zu wirken ver-
mögen, ist gleichbedeutend mit der nach der materiellen Rechts-
kraft derselben. Es wird deshalb auf das hierüber bereits Vor-
gebrachte verwiesen.
Aenderung durch Wegfall des Subjectes. Erlöschung eines
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsverhältnisses durch Wegfall der
Subjecte findet statt, wo Anspruch und Pflicht an die Personen,
zwischen denen das Verpflichtungsverhältniss entstanden ist, ge-
bunden ist. Wo sich Recht und Pflicht an ein bestimmtes Rechts-
verhältniss knüpft, sei es ein privat- oder öffentlich -rechtliches,
dort wird jeder in dieses Rechtsverhältniss tretende, nach Lage der
Sache, Subject des verbundenen Anspruchs oder der verbundenen
Pflicht... Wo in solchen 'Fällen der Wille des Verpflichteten in
irgend einer Weise mitbestimmend ist für den Inhalt der Pflicht,
wird man annehmen, dass successio stattfinde, nicht dass es eine
völlig neue Pflicht sei, welche für jeden successor in das grund-
legende Rechtsverhältniss entstehe. Man wird deshalb davon aus-
zugehen haben, dass jeder folgende Eigenthümer einer genehmigten
Betriebsanlage in das durch den Consens für und gegen den ersten
Eigenthümer begründete publicistische Rechtsverhältniss succedire,
nicht dass dasselbe für jeden successor in das Eigenthum ori-
ginär entstehe. Diese Auffassung ist praktisch bedeutsam für