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die Erörterung der Frage, inwiefern Handlungen und Ünter-
lassungen jedes vorhergehenden Eigenthümers für und gegen
den nachfolgenden wirken. Eine besondere Erscheinung des
öffentlichen Rechts ist es, dass hier und zwar bei publicistischen
Ansprüchen der Subjicirten an öffentliche Verbände eine Aen-
derung in der Person des Verpflichteten möglich ist, ohne und
gegen den Willen des Subjicirten, weil hier die öffentlichen In-
teressen, welche sich an eine nothwendige Aenderung der Orga-
nisation und der sonstigen Gestaltung solcher Verbände knüpfen,
dem Einzelinteresse an der Haftung eines bestimmten öffentlichen
Verbandes vorangesetzt werden. Mit der Theilung und Vereinigung
solcher Verbände ändern sich die Subjecte der Pflichten, auf deren
Erfüllung die Glieder Anspruch haben, ohne dass denselben in allen
Fällen ein Mittel zur Verhinderung einer solchen Aenderung gebo-
ten wird. Unter Umständen ist Succession in ein publicistisches
Rechtsverhältniss möglich mit Zustimmung des aus demselben be-
rechtigten Staates oder öffentlichen Verbandes. Dies gilt z. B. von
Eisenbahnconcessionen. Dass es hier die Pflichten des früheren
Concessionärs sind, welche auf den neuen übergehen, kann prak-
tisch von grosser Bedeutung sein.
Unmöglichkeit der Erfüllung. Was auf dem Gebiete des
Privatrechts nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung ist, ist
auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts nachträglich eintretende
Unerreichbarkeit oder Wegfall des öffentlichen Zweckes. Eine
Strasse, eine Brücke wird durch Elementarereignisse zerstört und
kann an der alten Stelle nicht mehr errichtet werden. Dies wird
für mehrere ehemals Beitragspflichtige eine Erlöschung ihrer Bei-
tragspflicht zur Folge haben. Fraglich ist, ob in einem solchen
Falle die rückständigen Beiträge noch weiter geschuldet werden
und von wem? De lege ferenda wäre diese Frage zu Gunsten des
neu zu bildenden Wegeverbandes zu beantworten, soferne sich in
demselben noch einzelne Mitglieder des alten Verbandes befinden ;
wenn nicht, so wäre die Einforderungsberechtigung unter dem
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