Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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die Erörterung der Frage, inwiefern Handlungen und Ünter- 
lassungen jedes vorhergehenden Eigenthümers für und gegen 
den nachfolgenden wirken. Eine besondere Erscheinung des 
öffentlichen Rechts ist es, dass hier und zwar bei publicistischen 
Ansprüchen der Subjicirten an öffentliche Verbände eine Aen- 
derung in der Person des Verpflichteten möglich ist, ohne und 
gegen den Willen des Subjicirten, weil hier die öffentlichen In- 
teressen, welche sich an eine nothwendige Aenderung der Orga- 
nisation und der sonstigen Gestaltung solcher Verbände knüpfen, 
dem Einzelinteresse an der Haftung eines bestimmten öffentlichen 
Verbandes vorangesetzt werden. Mit der Theilung und Vereinigung 
solcher Verbände ändern sich die Subjecte der Pflichten, auf deren 
Erfüllung die Glieder Anspruch haben, ohne dass denselben in allen 
Fällen ein Mittel zur Verhinderung einer solchen Aenderung gebo- 
ten wird. Unter Umständen ist Succession in ein publicistisches 
Rechtsverhältniss möglich mit Zustimmung des aus demselben be- 
rechtigten Staates oder öffentlichen Verbandes. Dies gilt z. B. von 
Eisenbahnconcessionen. Dass es hier die Pflichten des früheren 
Concessionärs sind, welche auf den neuen übergehen, kann prak- 
tisch von grosser Bedeutung sein. 
Unmöglichkeit der Erfüllung. Was auf dem Gebiete des 
Privatrechts nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung ist, ist 
auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts nachträglich eintretende 
Unerreichbarkeit oder Wegfall des öffentlichen Zweckes. Eine 
Strasse, eine Brücke wird durch Elementarereignisse zerstört und 
kann an der alten Stelle nicht mehr errichtet werden. Dies wird 
für mehrere ehemals Beitragspflichtige eine Erlöschung ihrer Bei- 
tragspflicht zur Folge haben. Fraglich ist, ob in einem solchen 
Falle die rückständigen Beiträge noch weiter geschuldet werden 
und von wem? De lege ferenda wäre diese Frage zu Gunsten des 
neu zu bildenden Wegeverbandes zu beantworten, soferne sich in 
demselben noch einzelne Mitglieder des alten Verbandes befinden ; 
wenn nicht, so wäre die Einforderungsberechtigung unter dem 
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