Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Gesichtspunkte der privatrechtlichen in rem versio zu prüfen. 
Bupwiınskı Nr. 1681 ruht in der That auf der Auffassung, dass 
die Mitglieder eines solchen Verbandes nicht bloss zur Erfüllung des 
öffentlichen Zweckes verpflichtet sind, sondern auch einander 
gegenüber in einem Öbligationsverhältniss stehen, eine Auf- 
fassung, die sich in gewissen Fällen, wie z. B. auch in dem hier 
erörterten, als fruchtbar erweist. Der Umstand, dass die Erfül- 
lung einer öffentlichen Pflicht nicht durch die That des Verpflich- 
teten allein bewirkt werden, sondern sich nur unter Mit- 
wirkung der staatlichen Behörden vollziehen kann, begründet 
nicht Unmöglichkeit der Leistung. Eine Gemeinde wird also ihrer 
Pflicht, einen bestimmten Weg herzustellen, nicht dadurch allein 
ledig, dass sie nicht Privateigenthümerin der hiezu erforderlichen 
Grundstücke ist. Eine solche Unmöglichkeit wäre erst dann vor- 
handen, wenn und soweit ihr die Zuerkennung des Expropriations- 
anspruchs durch die competente Behörde verweigert worden ist. Sub- 
jective Unmöglichkeit zur Vornahme bestimmter Leistungen hin- 
dert, wo diese in persönlichen Diensten bestehen, die Entstehung 
der Leistungspflicht. Unter Umständen gibt aber auch blosse 
Schwierigkeit der Pflichterfüllung Anspruch auf Erlass. Auf dem‘ 
Gebiete des Steuerrechts bewirkt zuweilen auch Untergang, be- 
ziehentlich Ausbleiben des Ertrages der sogenannten Steuerquelle 
entweder Erlöschung der Leistungspflicht oder Anspruch auf Erlass. 
Verwirkung. Anspruchsverwirkung kennt das öffent- 
liche Recht als Folge von Mora in der Erfüllung öffentlicher 
Pflichten, ferner als Folge der Nichtausübung öffentlicher subjectiver 
Rechte innerhalb ‚einer gesetzlich bestimmten Präklusivfrist. Dass 
auch das Institut der Anspruchsverjährung, welche vom Zeitpunkte 
der Unterbrechung neu zu laufen beginnt, dem öffentlichen Rechte 
bekannt sei, braucht nicht besonders hervorgehoben zu werden. 
8 4 des österr. Gesetzes vom 18. März 1878, Nr. 31 R.-G.-Bl.: 
„Die Verjährung (des Rechtes des Staates, die direkten Steuern 
und bestimmte andere Abgaben zu bemessen) wird ..... durch
	        
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