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pflicht des Empfängers. Das ganze Subventionswesen bildet einen
Bestandtheil der Ordnung der öffentlichen Veranstaltungen des
Staates gegenüber den Subjieirten und muss nach seinem eigenen
Rechte behandelt werden. Die öffentlich-rechtliche Subvention ist
nicht Darlehensgewährung, sondern öffentliche Hilfe mit staat-
lichen Mitteln, wie inanderen Fällen, wo die Hilfe nicht in Geld-
leistung besteht. Die Subventionsbewilligung erfolgt deshalb auch
regelmässig von den Behörden der inneren Verwaltung, welche
zur Vertretung des Staates als eines Privaten nicht kompetent
sind. Ist die Bewilligung erfolgt, dann besteht Anspruch auf
Gewährung, es sei denn, dass in dem Zeitpunkte, in welchem der
Anspruch geltend gemacht wird, die Veranlassung für die Sub-
vention weggefallen ist. Die Rückzahlungspflicht ist öffentliche
Pflicht, was häufig dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie durch
obrigkeitliche Verfügung, gegenüber Gemeinden auch durch Zwangs-
etatisirungen und Zwangsumlagen zur Geltung gebracht werden
kann. Das dalmatinische Landesgesetz vom 8. April 1872, L.-G.-Bl.
Nr. 195°) bestimmt: „Spätestens zwei Monate vor dem Ablauf
eines jeden Jahres hat der Landesausschuss den Gemeinden jene
Beträge, welche sie als Rückersatz von ... Nothstandsdarleihen
. schulden, mittels besonderer Ausweise bekannt zu geben. Die
verständigten Gemeinden haben die oberwähnten Beträge in
ihre Voranschläge einzustellen und deren Bedeckung mittels Zu-
schlägen auf die Steuer zu veranlassen, wofern dieselben nicht
vorläufig über eine andere Art der Bedeckung des schuldigen
Betrages mit dem Landesausschusse überein gekommen sind. Unter-
lassen die Gemeinden, dieser Verpflichtung nachzukommen, so
kann der Landesausschuss selbst der betreffenden Gemeinde einen
Zuschlag auf die directen Steuern in der Procenthöhe, welche
zur Deckung der Forderung nothwendig ist, auferlegen. Der
Landesausschuss ist demgemäss berechtigt, an das competente
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