Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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pflicht des Empfängers. Das ganze Subventionswesen bildet einen 
Bestandtheil der Ordnung der öffentlichen Veranstaltungen des 
Staates gegenüber den Subjieirten und muss nach seinem eigenen 
Rechte behandelt werden. Die öffentlich-rechtliche Subvention ist 
nicht Darlehensgewährung, sondern öffentliche Hilfe mit staat- 
lichen Mitteln, wie inanderen Fällen, wo die Hilfe nicht in Geld- 
leistung besteht. Die Subventionsbewilligung erfolgt deshalb auch 
regelmässig von den Behörden der inneren Verwaltung, welche 
zur Vertretung des Staates als eines Privaten nicht kompetent 
sind. Ist die Bewilligung erfolgt, dann besteht Anspruch auf 
Gewährung, es sei denn, dass in dem Zeitpunkte, in welchem der 
Anspruch geltend gemacht wird, die Veranlassung für die Sub- 
vention weggefallen ist. Die Rückzahlungspflicht ist öffentliche 
Pflicht, was häufig dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie durch 
obrigkeitliche Verfügung, gegenüber Gemeinden auch durch Zwangs- 
etatisirungen und Zwangsumlagen zur Geltung gebracht werden 
kann. Das dalmatinische Landesgesetz vom 8. April 1872, L.-G.-Bl. 
Nr. 195°) bestimmt: „Spätestens zwei Monate vor dem Ablauf 
eines jeden Jahres hat der Landesausschuss den Gemeinden jene 
Beträge, welche sie als Rückersatz von ... Nothstandsdarleihen 
. schulden, mittels besonderer Ausweise bekannt zu geben. Die 
verständigten Gemeinden haben die oberwähnten Beträge in 
ihre Voranschläge einzustellen und deren Bedeckung mittels Zu- 
schlägen auf die Steuer zu veranlassen, wofern dieselben nicht 
vorläufig über eine andere Art der Bedeckung des schuldigen 
Betrages mit dem Landesausschusse überein gekommen sind. Unter- 
lassen die Gemeinden, dieser Verpflichtung nachzukommen, so 
kann der Landesausschuss selbst der betreffenden Gemeinde einen 
Zuschlag auf die directen Steuern in der Procenthöhe, welche 
zur Deckung der Forderung nothwendig ist, auferlegen. Der 
Landesausschuss ist demgemäss berechtigt, an das competente 
56) MAYRHOFER, 2. Bd., 8. 109.
	        
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