Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Steueramt das Ansuchen wegen Umlegung und Einhebung der 
entsprechenden Zuschläge zu Gunsten der Landesfonds zu richten.“ 
Die Bestätigung über den Empfang der Subvention unterliegt 
nicht den Formvorschriften für den Darlehensschuldschein. Die 
Subventionsgewährung erfolgt mit dem Modus der Verwendung 
des Empfangenen für den Subventionszweck und unterliegt staat- 
licher Aufsicht. Als ein publicistisches Rechtsverhältniss dieser 
Art behandelt die österreichische Praxis die Gewährung staat- 
licher Subventionen an die Eisenbahnunternehmungen mit staat- 
lich garantirtem Reinerträgniss behufs Ergänzung des zu dem 
garantirten Procentsatze fehlenden Betrages. Der oberste Ge- 
richtshof lehnt die Entscheidung über die aus diesem Rechtsver- 
hältnisse abgeleiteten Ansprüche mit der Begründung ab, dass 
sie nicht privatrechtlicher Natur seien. GLASER-UNGER No. 6555. 
Thatsächlich unterliegen die Unternehmungen in Betreff der Ver- 
wendung der Ueberschüsse des Reinertrags über das garantirte 
Erträgniss zur Rückzahlung oder „Refundirung des Darlehens“ 
obrigkeitlicher Aufsicht. Reichsgericht und Verwaltungsgerichts- 
hof behandeln anderseits den Anspruch des Unternehmers aus 
der ihm vom Staate ertheilten Zusicherung als einen öffentlich- 
rechtlichen. Diese Behandlung entspricht auch vollkommen dem 
Zwecke des staatlichen Subventionswesens, dessen rechtzeitige 
Realisirung Unterstellung des Subventionirten unter staatliche Auf- 
sicht und Einschreiten mit staatlichem Zwange zur Sicherung der 
geforderten Verwendungsart und zur Hereinholung des Ersatzes für 
das rechtswidrig Verwendete gebietet °”). Ganz das Gleiche gilt von 
jener Art der Subvention, welche dem privatrechtlichen Commo- 
date ähnelt und durch Verleihung von bestimmten Sachen z. B. 
von Dampfpflügen u. s. w. an mittellose Gemeinden erfolgt. 
57) a. A. ÜneEr in seiner Rede im öst. Abgeordnetenhause, VII. Session, 
264. Sitzung. Stenogr. Prot. S. 8899 und im Handeln auf fremde Gefahr 
S. 5 Anm. 5, ferner STAMMLER, Der Garantievertrag im Archiv für civ. 
Praxis 69. Bd., S. 95ff. Dem öffentlichen Recht gehört auch das staatliche 
Prämienwesen an. Vgl. oben 8. 3ö6ft.
	        
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