Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Oeffentlich-rechtliche eustodia. Die Erfüllung bestimmter 
öffentlicher Zwecke bringt es mit sich, dass der Staat Sachen, 
die sich im Eigenthum von Privaten befinden, in hoheitliches Ge- 
wahrsam nimmt. Bemerkenswerthe Fälle sind die Uebernahme 
von Geld und andern beweglichen Sachen zur Sicherung be- 
stimmter Zwecke der Privatrechtspflege, die Aufnahme von 
Waaren in ein staatliches Zollmagazin zum Zwecke ihrer Ver- 
zollung, Verwahrung von Sachen, welche als Gegenstand oder als 
Mittel einer begangenen strafbaren Handlung in Betracht kom- 
men, Einbringen eines wuthverdächtigen Hundes in ein staatliches 
Thierspital zum Zwecke seiner Untersuchung. In allen diesen 
Fällen besteht die Pflicht des Staates, wenn der Zweck der Ge- 
wahrsame erfüllt ist und sich kein Anlass zu anderweitiger Ver- 
fügung über die Sache bietet, dieselbe dem Eigenthümer zu resti- 
tuiren. Diese Restitutionspflicht ist ein Ausfluss der allgemeinen 
Pflicht des Staates, seine Macht über Personen und Sachen inner- 
halb gesetzlicher Grenzen zu üben. Ihre Verletzung ist ganz so 
Verletzung öffentlicher Pflicht wie eine Freiheitsentziehung über 
die gesetzlichen Grenzen hinaus. Der Restitutionsanspruch ist 
Anspruch des Einzelnen auf Einhaltung der gesetzlichen Grenzen 
der Verfügungsgewalt des Staates über das Vermögen der Ein- 
zelnen, also ein aus einem begrenzten und inhaltlich bestimmten 
Subjectionsverhältnisse entspringender, ein öffentlich -rechtlicher. 
Daraus ergibt sich, dass die Frage, inwiefern der Staat für die 
verschuldete oder unverschuldete Unmöglichkeit der Erfüllung 
dieses Restitutionsanspruchs haftet, sich vom Standpunkte des 
positiven Rechts darnach beantwortet, ob und inwiefern das posi- 
tive Recht eine Haftung des Staates oder seiner Beamten aus 
der verschuldeten oder unverschuldeten Möglichkeit der Erfüllung 
von Ansprüchen des Einzelnen aus Subjectionsverhältnissen aner- 
kennt, und mit den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über 
die Haftung für die Erfüllung privat-rechtlicher'Verbind- 
lichkeiten gar nichts zu thun hat. Der Mangel solcher Bestim-
	        
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