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übernommen. Die Behörde ist gesetzlicher Hüter und hat die
Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters zu prästiren®. Aber in
einem Zuge wird wieder ausgesprochen, dass es sich gar nicht
um Haftung aus delictischem Handeln, sondern um die Erfüllung
der vom Staate übernommenen Verbindlichkeit der Aufbewahrung
handle. Ebenso Nr. 34 Bd. 26: „Es wird nicht Ersatz für den
Schaden begehrt, sondern Rücklieferung der Sache auf Grund
des in Folge richterlichen Befehls zwischen dem Beamten und
dem Kläger abgeschlossenen Rechtsgeschäfts“. „Der Richter“,
heisst es hier, „kommt bei der Beschlagnahme nicht als richter-
licher Beamter, sondern als Beamter der freiwilligen (!) Gerichts-
barkeit, als Repräsentant des Staates in Betracht.“ Als ob der
Richter nicht auch, wenn er eine Sentenz fällt, den Staat reprä-
sentiren würde, und als ob nicht die Beschlagnahme auf einer
Sentenz zu ruhen vermöchte, ganz abgesehen davon, dass der
terminus jurisdictio voluntaria selbst in seiner herkömmlichen, die
Sache falsch bezeichnenden Bedeutung auf richterliche Beschlag-
nahme nicht verwendbar ist. Nr. 159 Bd. 2 fordert als Voraus-
setzung der staatlichen Haftung justa causa deponendi. Nr. 139
Bd. 23 enthebt den Staat der Haftung, wo er aus vormundschaft-
licher oder sonstiger Fürsorge für das Wohl und die Interessen
der Einzelnen seinen Beamten gewisse Pflichten gegen dieselben
auferlegt. Indess rechtfertigt sich vom legislativen Standpunkte
die Anerkennung der Haftung in allen Fällen, in welchen sich
das Detentionsverhältniss des Staates zur Sache als Gewaltver-
hältniss darstellt, dessen Lösung durch obrigkeitliche Verfügung
zu erfolgen hat, also auch wenn Pupillenvermögen, oder wenn
zum Zwecke der Solution einer Verbindlichkeit, also im Privat-
interesse, Sachen bei Gericht hinterlegt werden.
& 4 des österr. Gesetzes vom 12. Juli 1872 R.-G.-Bl. Nr. 112
dehnt die Haftung des Staates auf die Gebahrung der bei den
staatlichen Steuerämtern angestellten Staatsbeamten und Diener
mit gerichtlichen Depositen- und Waisengeldern aus. Der Staat