Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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übernommen. Die Behörde ist gesetzlicher Hüter und hat die 
Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters zu prästiren®. Aber in 
einem Zuge wird wieder ausgesprochen, dass es sich gar nicht 
um Haftung aus delictischem Handeln, sondern um die Erfüllung 
der vom Staate übernommenen Verbindlichkeit der Aufbewahrung 
handle. Ebenso Nr. 34 Bd. 26: „Es wird nicht Ersatz für den 
Schaden begehrt, sondern Rücklieferung der Sache auf Grund 
des in Folge richterlichen Befehls zwischen dem Beamten und 
dem Kläger abgeschlossenen Rechtsgeschäfts“. „Der Richter“, 
heisst es hier, „kommt bei der Beschlagnahme nicht als richter- 
licher Beamter, sondern als Beamter der freiwilligen (!) Gerichts- 
barkeit, als Repräsentant des Staates in Betracht.“ Als ob der 
Richter nicht auch, wenn er eine Sentenz fällt, den Staat reprä- 
sentiren würde, und als ob nicht die Beschlagnahme auf einer 
Sentenz zu ruhen vermöchte, ganz abgesehen davon, dass der 
terminus jurisdictio voluntaria selbst in seiner herkömmlichen, die 
Sache falsch bezeichnenden Bedeutung auf richterliche Beschlag- 
nahme nicht verwendbar ist. Nr. 159 Bd. 2 fordert als Voraus- 
setzung der staatlichen Haftung justa causa deponendi. Nr. 139 
Bd. 23 enthebt den Staat der Haftung, wo er aus vormundschaft- 
licher oder sonstiger Fürsorge für das Wohl und die Interessen 
der Einzelnen seinen Beamten gewisse Pflichten gegen dieselben 
auferlegt. Indess rechtfertigt sich vom legislativen Standpunkte 
die Anerkennung der Haftung in allen Fällen, in welchen sich 
das Detentionsverhältniss des Staates zur Sache als Gewaltver- 
hältniss darstellt, dessen Lösung durch obrigkeitliche Verfügung 
zu erfolgen hat, also auch wenn Pupillenvermögen, oder wenn 
zum Zwecke der Solution einer Verbindlichkeit, also im Privat- 
interesse, Sachen bei Gericht hinterlegt werden. 
& 4 des österr. Gesetzes vom 12. Juli 1872 R.-G.-Bl. Nr. 112 
dehnt die Haftung des Staates auf die Gebahrung der bei den 
staatlichen Steuerämtern angestellten Staatsbeamten und Diener 
mit gerichtlichen Depositen- und Waisengeldern aus. Der Staat
	        
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