Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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haftet für culpa levis. Gerechter erscheint jedoch der Standpunkt 
des bereits cit. Gesetzes vom 11. Juni 1879, Nr. 93 R.-G.-Bl. 
& 35, demzufolge der Staat für Inventarstücke zu Militärquartieren, 
die ihm in Erfüllung der Einquartierungspflicht übergeben werden, 
anufzukommen hat, wenn er sich nicht durch Berufung auf vis 
major oder auf Verschulden des Beschädigten zu exculpiren ver- 
mag. Die ratio ist dieselbe wie jene für die Regelung der Haft- 
pflicht der Eisenbahnen, und es vermehren sich die Erwägungen 
zu Gunsten des Beschädigten in jenen Fällen, wo es bei der Her- 
stellung der öffentlich -rechtlichen Detention oder Retention auf 
den Willen des Eigenthümers gar nicht ankommt. 
Bemerkenswerth ist noch ein anderes Hilfsmittel, um zu einer 
privatrechtlichen Oonstruction der hier behandelten Rechtsverhält- 
nisse zu gelangen. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass in 
dem Augenblicke, in welchem die behördliche Verfügung zur Aus- 
folgung der Sache an den Eigenthümer oder sonst dinglich Be- 
rechtigten ergangen, oder kein rechtlicher Grund mehr zur Ver- 
weigerung dieser Verfügung vorhanden ist, die detinirte Sache als 
aus der öffentlich-rechtlichen Gewahrsame entlassen, von derselben 
frei zu erachten sei, und dass dann eine rein privatrechtliche De- 
tention vorliege, ein declassement de matiere eintrete; oder es wird 
die Sache so betrachtet, als wären der in Beschlag neh- 
mende Staat und der zur Restitution verpflichtete, verwahrende 
Staat verschiedene Personen; ersterer Subject der Staats- 
gewalt, letzterer Privatmann. Es werden also zwei Rechtsverhält- 
nisse, ein öffentlich-rechtliches und ein privat-rechtliches, neben- 
einander bestehend angenommen. So Nr. 327 Bd. 3, SEUFFERT: 
„Der Staat hat für die vom Strafgericht abgenöthigte 
Abgabe von Sachen, hinsichtlich derer er in die Verbindlichkeit 
zur Aufbewahrung und Restitution auf gerichtliche Ver- 
fügung tritt, im Falle sie abhanden kommen, für Verschulden 
seiner Diener zu haften“. So auch HyE Nr. 138: „Die Forderung 
an den Staat auf Herausgabe einer bei der Bezirkshauptmann-
	        
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