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schaft hinterlegten, von dem Steuereinnehmer defraudirten Jagd-
pachtcaution nach Ablauf der Jagdzeit gehört ihrem
(Gegenstande nach zur Gerichtscompetenz.“ Allein beide hier
erwähnten Auffassungen beruhen auf einer Zerreissung eines durch-
aus einheitlichen Rechtsverhältnisses. Die. Restitutionspflicht
ist vom Zeitpunkte ihres Entstehens, welcher vor der behördlichen
Freilassung liegt, bis zu ihrer Erfüllung eine öffentlich-rechtliche.
Die behördliche Verfügung erzeugt die Resti-
tutionspflicht nicht, sondern bereitet nuriihre
Erfüllungvor.
Mandat. .Das Mandat findet Anwendung in der Form der
Wahlvollmacht, wo Wählen durch Bevollmächtigte zulässig ist,
ferner in der Form der Parteienvertretung vor den öffentlichen
Behörden. Hier werden die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts
über den Inhalt und das Erlöschen von Vollmachten zur sub-
sidiären Anwendung gelangen können. Die Annahme eines Man-
dates kann öffentliche Pflicht sein; so hat nach einzelnen österr.
Gemeindeordnungen der Staat die Pflicht, über Verlangen
der Gemeinden die Gemeindezuschläge zu den directen Steuern
für die Gemeinden einzuheben. Selbstverständlich ist dann auch
die Verpflichtung zur Herausgabe eine öffentliche. (GLASER-UNGER
Nr. 7747). Es entsteht indess die naheliegende Frage, ob man
es hier, wie die Praxis annimmt, mit einem Mandate, oder nicht
vielmehr mit dem Anspruche auf staatlichen Beistand zu thun
habe. Das Gegenstück für diese Incassopflicht des Staates zu
Gunsten der Gemeinde bildet die Stellvertretungspflicht der letz-
teren gegenüber dem Staate im übertragenen Wirkungskreise.
Doch ist hier die Stellvertretungspflicht von keinem vorhergegan-
genen Auftrag des Staates abhängig, sondern mit der Existenz
der Gemeinde von selbst gegeben. Aber wie bei dem Mandate
genügt Widerruf durch einfache Verfügung, um der Stellver-
tretungsbefugniss ein Ende zu sehen. Weil wir es aber in den
hier erwähnten Fällen mit öffentlichen Pflichten zu thun haben,