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so erscheinen auch die privatrechtlichen Grundsätze über die Er-
satzansprüche des Mandatars an den Mandanten für aufgewendete
Kosten nicht anwendbar, vielmehr bedarf es ausdrücklicher gesetz-
licher Bestimmung, um die öffentliche Pflicht zu einer entgelt-
lichen zu machen (Hye Nr. 34).
Negotiorum gestio. Als eine öffentlich-rechtliche Negotio-
rum gestio behandelt die Gesetzgebung und die Praxis den Fall,
wenn ein Mitglied eines öffentlichen societären Verbandes oder,
wie es hie und da heisst, ein Mitverpflichteter, ein Betheiligter
eine den: Verbandszweck dienende Leistung vornimmt, zu welcher
ein anderes Glied nach öffentlichem Recht verbunden wäre, sowie
den Fall, wenn ein öffentlicher Verband, ohne hiezu verpflichtet
zu sein, einen Öffentlichen Zwecken dienenden Aufwand bestreitet,
dessen Erfüllung Sache des Staates oder eines anderen öffent-
lichen Verbandes wäre. In Nr. 27 Bd. XVIIL S. 172 ff. beruft
sich das preussische Oberverwaltungsgericht zur Rechtfertigung
dieser Anschauung auf die Motive zu dem preussischen Zuständig-
keitsgesetz vom 1. August 1883. Diese letzteren lassen es dahin-
gestellt, ob Streitigkeiten dieser Art, da in denselben dem öffent-
lich-rechtlichen Elemente ein privatrechtliches hinzuzutreten pflege
(Geschäftsführung, nützliche Verwendung, nothwendige Üession),
als privatrechtliche, als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zu be-
zeichnen sind; sie betrachten die Ueberweisung an die Verwal-
tungsgerichtsbarkeit dadurch gerechtfertigt, dass sie der Haupt-
sache nach das objective öffentliche Recht berühren. Es scheint
hier die Erinnerung an die gesetzlichen Regressforderungen ob-
zuwalten, welche den öffentlichen Verbänden gegen einander für
die Leistung Öffentlicher Aushilfe zustehen. Wo die Organisation
der Erfüllung öffentlicher Zwecke in der Form der Verweisung dieser
Erfüllung an bestimmte öffentliche Verbände erfolgt, geschieht dies
in der Weise, dass die Auftheilung der Erfüllungspflicht auf die-
selben von einem bestimmten Grundprincipe aus vor sich
geht. Gebietet dann die Rücksicht auf die Zweckmässigkeit eine