Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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eines anderen Verbandsgliedes auf sich nimmt, dem Leistenden 
um sich selbst zu thun und nicht um den Anderen. Wenn 
von zwei zur Herstellung einer Strasse verpflichteten Gemeinden 
die eine wegen Säumniss der anderen die ganze Herstellung vor- 
nimmt, so wird hier von einem animus negotia aliena gerendi 
kaum gesprochen werden können. Auch die Normen über die 
in rem versio gestatten keine unmittelbare Anwendung. Diesen 
Schwierigkeiten wird nun ausgewichen und der Ausbildung eines 
auf Billigkeitsrücksichten ruhenden Gewohnheitsrechtes der Weg 
eröffnet, wenn man erklärt, solche Ansprüche unterlägen als 
öffentlich-rechtliche gar nicht den Bestimmungen des Privatrechts. 
Wenn deshalb Art. 3 des österr. Staatsgrundgesetzes über das 
Reichsgericht diesem die Entscheidung über alle Ansprüche des 
Staates an die Kronländer und umgekehrt und über alle Ansprüche 
an den Staat und die Kronländer zuweist, welche zur Austragung 
im ordentlichen Rechtswege nicht geeignet sind, so scheint hier 
auch an Ansprüche der zuletzt erwähnten Art gedacht zu sein, 
denen die Eignung zur gerichtlichen Austragung nicht so sehr 
wegen der Unzuständigkeit der Civilgerichte, als wegen der 
UnmöglichkeitihrerAnpassungan die Rechts- 
institute des bürgerlichen Rechts abgeht. Das 
Reichsgericht soll hier das solchen Ansprüchen zukommende aber 
nicht geschriebene Recht finden. Darum gewahrt man auch in 
der Judicatur über solche Ansprüche eine freiere, den eigenthüm- 
lichen Verhältnissen angepasste Behandlung des bürgerlichen Rechts. 
In Nr. 20 Bd. XXIII fordert das preussische Oberverwaltungs- 
gericht für die öffentlich-rechtliche Natur der negotiorum gestio, 
dass sie erfolge durch einen Verbandsgenossen zu Lasten eines 
anderen. Es kann deshalb ein Lehrer, welcher gewisse ihn nicht 
treffende Verwendungen in Betreff der Amtswohnung vorgenommen 
hat, den Ersatz von den Schulbaupflichtigen nicht im Wege der 
Verwaltungsklage begehren, weil er eben nicht Mitträger der 
Schulbaulast ist. Auf Ansprüche der hier erwähnten Art bezieht
	        
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