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eines anderen Verbandsgliedes auf sich nimmt, dem Leistenden
um sich selbst zu thun und nicht um den Anderen. Wenn
von zwei zur Herstellung einer Strasse verpflichteten Gemeinden
die eine wegen Säumniss der anderen die ganze Herstellung vor-
nimmt, so wird hier von einem animus negotia aliena gerendi
kaum gesprochen werden können. Auch die Normen über die
in rem versio gestatten keine unmittelbare Anwendung. Diesen
Schwierigkeiten wird nun ausgewichen und der Ausbildung eines
auf Billigkeitsrücksichten ruhenden Gewohnheitsrechtes der Weg
eröffnet, wenn man erklärt, solche Ansprüche unterlägen als
öffentlich-rechtliche gar nicht den Bestimmungen des Privatrechts.
Wenn deshalb Art. 3 des österr. Staatsgrundgesetzes über das
Reichsgericht diesem die Entscheidung über alle Ansprüche des
Staates an die Kronländer und umgekehrt und über alle Ansprüche
an den Staat und die Kronländer zuweist, welche zur Austragung
im ordentlichen Rechtswege nicht geeignet sind, so scheint hier
auch an Ansprüche der zuletzt erwähnten Art gedacht zu sein,
denen die Eignung zur gerichtlichen Austragung nicht so sehr
wegen der Unzuständigkeit der Civilgerichte, als wegen der
UnmöglichkeitihrerAnpassungan die Rechts-
institute des bürgerlichen Rechts abgeht. Das
Reichsgericht soll hier das solchen Ansprüchen zukommende aber
nicht geschriebene Recht finden. Darum gewahrt man auch in
der Judicatur über solche Ansprüche eine freiere, den eigenthüm-
lichen Verhältnissen angepasste Behandlung des bürgerlichen Rechts.
In Nr. 20 Bd. XXIII fordert das preussische Oberverwaltungs-
gericht für die öffentlich-rechtliche Natur der negotiorum gestio,
dass sie erfolge durch einen Verbandsgenossen zu Lasten eines
anderen. Es kann deshalb ein Lehrer, welcher gewisse ihn nicht
treffende Verwendungen in Betreff der Amtswohnung vorgenommen
hat, den Ersatz von den Schulbaupflichtigen nicht im Wege der
Verwaltungsklage begehren, weil er eben nicht Mitträger der
Schulbaulast ist. Auf Ansprüche der hier erwähnten Art bezieht