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sich das österr. Gesetz vom 16. Juni 1864 R.-G.-Bl. Nr. 74. Das-
selbe legt dem Staate die Ersatzleistung an das Kronland Steier-
mark auf für gewisse dem Staate zu Nutze gekommenen Leistungen
und Veranstaltungen, welche das Land anlässlich der französischen
Invasion vorgenommen hatte. Einen weiteren hierher gehörigen Fall
bietet Hyve Nr. 260: Ein Kronland besorgt gewisse Acte der staat-
lichen Sanitätsverwaltung auf eigene Kosten innerhalb seines Ge-
biets und fordert Ersatz vom Staate. Eine reine negotiorum gestio
scheint vorzuliegen in dem Falle Nr. 74 Hy, wo zwei von den in die
Verwaltung der Kronländer übergegangenen Grundentlastungsfonde
darüber streiten, ob dem Einen von ihnen, der die Grundentlas-
tungsgeschäfte auf einer in dem Gebiete seines Kronlands ge-
legenen Enclave des anderen Kronlands auf eigene Kosten
durchgeführt hat, dafür Ersatz gebühre. Höchst bedenklich, weil
zu unhaltbaren Folgen führend, wäre die Einführung des Gesichts-
punktes der negotiorum gestio in dem Falle Nr. 190 Hye. Durch
Landesgesetz vom 4. Febr. 1870 Nr. 16 L.-G.-Bl. war die Ver-
waltung des dem Kronlande Steiermark gehörigen Schullehrer-
pensionsfonds dem Landesschulrathe, also einer staatlichen
Behörde übertragen worden. Dies hatte die Anstellung eines
Schreibers für die Zwecke des Pensionsfonds zur Folge. Der
Staat forderte die Kosten für diesen Schreiber von dem Kronlande.
Wir haben es hier allerdings mit einer Thätigkeit des Staates im
übertragenen Wirkungskreise, im Interesse des Kronlands zu thun.
Allein diese Thätigkeit bildet ganz so den Gegenstand einer dem
Staat durch Gesetz auferlegten öffentlichen Pflicht, wie jene der
Gemeinde im übertragenen Wirkungskreise des Staates und
entspringt nicht wie die negotiorum gestio einem freien Entschlusse
des Gerenten. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Er-
füllung öffentlicher Pflichten hat aber gesetzliche Anerkennung
zur unerlässlichen Voraussetzung. Deshalb hat das Reichsgericht
mit Recht in. Nr. 34 Hyz den Anspruch der Gemeinde auf Er-
satz der Kosten der. Verwaltung im übertragenen: Wirkungskreise