Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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sich das österr. Gesetz vom 16. Juni 1864 R.-G.-Bl. Nr. 74. Das- 
selbe legt dem Staate die Ersatzleistung an das Kronland Steier- 
mark auf für gewisse dem Staate zu Nutze gekommenen Leistungen 
und Veranstaltungen, welche das Land anlässlich der französischen 
Invasion vorgenommen hatte. Einen weiteren hierher gehörigen Fall 
bietet Hyve Nr. 260: Ein Kronland besorgt gewisse Acte der staat- 
lichen Sanitätsverwaltung auf eigene Kosten innerhalb seines Ge- 
biets und fordert Ersatz vom Staate. Eine reine negotiorum gestio 
scheint vorzuliegen in dem Falle Nr. 74 Hy, wo zwei von den in die 
Verwaltung der Kronländer übergegangenen Grundentlastungsfonde 
darüber streiten, ob dem Einen von ihnen, der die Grundentlas- 
tungsgeschäfte auf einer in dem Gebiete seines Kronlands ge- 
legenen Enclave des anderen Kronlands auf eigene Kosten 
durchgeführt hat, dafür Ersatz gebühre. Höchst bedenklich, weil 
zu unhaltbaren Folgen führend, wäre die Einführung des Gesichts- 
punktes der negotiorum gestio in dem Falle Nr. 190 Hye. Durch 
Landesgesetz vom 4. Febr. 1870 Nr. 16 L.-G.-Bl. war die Ver- 
waltung des dem Kronlande Steiermark gehörigen Schullehrer- 
pensionsfonds dem Landesschulrathe, also einer staatlichen 
Behörde übertragen worden. Dies hatte die Anstellung eines 
Schreibers für die Zwecke des Pensionsfonds zur Folge. Der 
Staat forderte die Kosten für diesen Schreiber von dem Kronlande. 
Wir haben es hier allerdings mit einer Thätigkeit des Staates im 
übertragenen Wirkungskreise, im Interesse des Kronlands zu thun. 
Allein diese Thätigkeit bildet ganz so den Gegenstand einer dem 
Staat durch Gesetz auferlegten öffentlichen Pflicht, wie jene der 
Gemeinde im übertragenen Wirkungskreise des Staates und 
entspringt nicht wie die negotiorum gestio einem freien Entschlusse 
des Gerenten. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Er- 
füllung öffentlicher Pflichten hat aber gesetzliche Anerkennung 
zur unerlässlichen Voraussetzung. Deshalb hat das Reichsgericht 
mit Recht in. Nr. 34 Hyz den Anspruch der Gemeinde auf Er- 
satz der Kosten der. Verwaltung im übertragenen: Wirkungskreise
	        
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