Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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mungen handelt, sofort in zwei extreme Richtungen auseinander- 
gehen. Die eine Partei möchte für die privatrechtliche” Auffassung 
der aus der Concession sich ergebenden Rechtsverhältnisse den 
allerbreitesten Raum gewinnen aus Furcht vor administrativer 
Willkür; die andere will die Folgen aus der öffentlich-rechtlichen 
Natur dieser Rechtsverhältnisse durch formelles Gesetz gesichert 
wissen aus Besorgniss vor Competenzübergriffen der Civilgerichte. 
Dort nun, wo Fragen dieser Art vor Gerichtshöfen des öffent- 
lichen Rechts ausgetragen werden können, vermag sich auch die 
Discussion über dieselben ruhiger und unbefangener zu gestalten, 
da ja dann der ordentliche Rechtsweg nicht der einzige ist. Be- 
trachten wir einmal die stehende Einlösungsklausel in den 
österreichischen Eisenbahnconcessionen: „Die Staats- 
verwaltung behält sich das Recht vor, nach Ablauf von 30 Jahren 
vom Tage der Ausstellung der Concessionsurkunde die conces- 
sionirte Bahn jederzeit einzulösen. Zur Bestimmung des Ein- 
lösungspreises werden die jährlichen Reinerträgnisse der Unter- 
nehmung während der, der wirklichen Einlösung vorangegangenen 
sieben Jahre beziffert, hiervon die Reinerträgnisse der zwei un- 
günstigsten Jahre abgeschlagen und der durchschnittliche Rein- 
ertrag der übrigen fünf Jahre für die Unternehmung berechnet. 
Dieser Durchschnittsbetrag, welcher jedoch nicht weniger als das 
garantirte Reinerträgniss betragen darf, ist dem Ooncessionär als 
Jahresrente in halbjährigen Raten bis zum Ablaufe der Conces- 
sionsdauer zu bezahlen. Durch die erfolgte Einlösung der Bahn 
und vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat gegen die jähr- 
liche Ausbezahlung der ausgemittelten Rente ohne weiteres Ent- 
gelt in das Eigenthum und in den Genuss der gegenwärtig con- 
cessionirten Bahnstrecken mit allen früher erwähnten dazu ge- 
hörigen, sowohl beweglichen als auch unbeweglichen Sachen.“ 
Es liegt nun auf der Hand, dass in allen jenen Fällen die Auf- 
fassung dieser Klausel als eines pactum de vendendo sich un- 
haltbar erweist, wo die Eisenbahnconcession durch einseitige
	        
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