Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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wenn sich die Verleihung der Ooncession in der Form eines 
Vertrages vollzieht. Auch dann ist der Vertrag auf die Unter- 
werfung des zu Ooncessionirenden unter die öffentliche (fewalt des 
Staates gerichtet. Da die in der Concession dem Staate gesicherten 
Befugnisse und die Pflichten des Concessionirten öffentlichen 
Zwecken zu dienen haben, und da diese Zwecke wirksam nur 
dann gesichert erscheinen, wenn die Befugnisse solche der Staats- 
gewalt, die Pflichten der Concessionirten öffentliche Pflichten sind, 
so hat man sich im Zweifel für die öffentlich-rechtliche Natur 
der in der Concession dem Üoncessionirten auferlegten Pflichten 
zu entscheiden. In Erkenntniss der Nothwendigkeit, das Ver- 
hältniss zwischen Staats- und Privatbahnen als ein publicistisches 
zu behandeln, schliesst deshalb das im Verordnungswege erlassene 
sogenannte österreichische Eisenbahnconcessionsgesetz vom 14. Sept. 
1854 R.-G.-B. Nr. 238 das Rechtsverhältniss des Staates zu dem 
Concessionirten aus der Concession, von dem Rechtswege aus. 
Indess müsste die Entwicklung des Eisenbahnwesens auch ohne 
solche Bestimmung zu diesem Ergebnisse führen, da sich der 
Zweck desselben gar nicht erreichen liesse, wenn der Staat seine 
Ansprüche im Wege des Civilprocesses geltend zu machen 
hätte. Eine prompte Realisirung erheischt nun auch das in den 
Concessionen vorgesehene Interesse des Staates an dem Erwerbe 
der Eisenbahn durch Heimfall und Einlösung. Heimfall und Ein- 
lösung sind, wie der $& 8 des österr. Ges. vom 19. Mai 1874 
Nr. 70 R.-G.-B. betrefiend die Anlegung von Eisenbahnbüchern 
beweist, als zeitliche Beschränkungen sämmtlicher Rechte der Eisen- 
bahnunternehmung in Betreff der bücherlichen Einheit derselben 
gedacht, mögen diese Rechte privatrechtlicher oder publicistischer 
Natur sein. Der Staat erwirbt deshalb mit dem Eintreten dieser 
Endigungsgründe die dem Eisenbahnbetriebe dienenden dinglichen 
Rechte an: den einzelnen Eisenbahngrundstücken ipso jure und 
ohne dass es einer Tradition bedürfte, und es ist dieser Erwerb 
ganz so wie bei der Expropriation ein originärer, kein derivativer.
	        
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