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wenn sich die Verleihung der Ooncession in der Form eines
Vertrages vollzieht. Auch dann ist der Vertrag auf die Unter-
werfung des zu Ooncessionirenden unter die öffentliche (fewalt des
Staates gerichtet. Da die in der Concession dem Staate gesicherten
Befugnisse und die Pflichten des Concessionirten öffentlichen
Zwecken zu dienen haben, und da diese Zwecke wirksam nur
dann gesichert erscheinen, wenn die Befugnisse solche der Staats-
gewalt, die Pflichten der Concessionirten öffentliche Pflichten sind,
so hat man sich im Zweifel für die öffentlich-rechtliche Natur
der in der Concession dem Üoncessionirten auferlegten Pflichten
zu entscheiden. In Erkenntniss der Nothwendigkeit, das Ver-
hältniss zwischen Staats- und Privatbahnen als ein publicistisches
zu behandeln, schliesst deshalb das im Verordnungswege erlassene
sogenannte österreichische Eisenbahnconcessionsgesetz vom 14. Sept.
1854 R.-G.-B. Nr. 238 das Rechtsverhältniss des Staates zu dem
Concessionirten aus der Concession, von dem Rechtswege aus.
Indess müsste die Entwicklung des Eisenbahnwesens auch ohne
solche Bestimmung zu diesem Ergebnisse führen, da sich der
Zweck desselben gar nicht erreichen liesse, wenn der Staat seine
Ansprüche im Wege des Civilprocesses geltend zu machen
hätte. Eine prompte Realisirung erheischt nun auch das in den
Concessionen vorgesehene Interesse des Staates an dem Erwerbe
der Eisenbahn durch Heimfall und Einlösung. Heimfall und Ein-
lösung sind, wie der $& 8 des österr. Ges. vom 19. Mai 1874
Nr. 70 R.-G.-B. betrefiend die Anlegung von Eisenbahnbüchern
beweist, als zeitliche Beschränkungen sämmtlicher Rechte der Eisen-
bahnunternehmung in Betreff der bücherlichen Einheit derselben
gedacht, mögen diese Rechte privatrechtlicher oder publicistischer
Natur sein. Der Staat erwirbt deshalb mit dem Eintreten dieser
Endigungsgründe die dem Eisenbahnbetriebe dienenden dinglichen
Rechte an: den einzelnen Eisenbahngrundstücken ipso jure und
ohne dass es einer Tradition bedürfte, und es ist dieser Erwerb
ganz so wie bei der Expropriation ein originärer, kein derivativer.