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menta negotii auf die Betriebsmittel des der Zwangsablösung an-
heimfallenden Unternehmens, also insbesondere auf das zu dem-
selben gehörige rollende Material, soweit es zur Fortsetzung des
Betriebs erforderlich ist. Das Alles wird mit dem Ausdrucke
Zugehör der Bahn zusammengefasst. Aber über das Eisen-
bahnunternehmen reicht der Zwang nicht hinaus. Die so-
genannten besonderen Anlagen, das sind Betriebsanlagen, welche
die Unternehmung nebenbei betreibt, sind ausgeschlossen, also
auch dann, wenn ihre Errichtung in einem calculatorischen Zu-
sammenhang mit dem Bahnbesitze steht, und auch dann, wenn
der Betrieb gerichtet ist auf Erzeugung von Betriebsmitteln für
das Eisenbahnunternehmen. Deshalb verfallen der Unternehmung
gehörige Kohlenbergwerke, Wagenbaufabriken der Ablösung nicht.
Auch gesetzwidrige Feststellung des Ablösungsobjectes kann durch
verwaltungsgerichtliche Beschwerde angefochten werden. Anderer-
seits unterliegt der Staat, von dem beweglichen für den Betrieb
erforderlichen Betriebsmateriale abgesehen, in keiner Richtung
einem Ablösungszwang. Das Einlösungsrecht ist bis auf die er-
wähnte, im Falle der Einlösung eintretende Ausnahme ein ein-
seitiges, und es hat die Unternehmung keinen Anspruch
darauf, dass ihr ausser der der Zwangsablösung unterworfenen
Strecke, noch anderer Eisenbahnbesitz oder, dass ihr ihre sonstigen
Unternehmungen abgelöst werden, möchten selbst die zurückbleiben-
den Strecken oder die Nebenbetriebe durch die Trennung ihres
Zusammenhangs mit dem abzulösenden Besitze ihre Rentabilität
vollständig einbüssen. Wie bereits früher angedeutet wurde, es
findet kein Ersatz für Wirthschafts- und Betriebserschwernisse statt.
Da die gesetzliche Ablösungsverfügung einseitige hoheitliche Ver-
fügung des Staates ist, welcher die Unternehmung sich einfach
zu unterwerfen hat, so obliegt derselben auch keinerlei Gewähr-
leistung für einen bestimmten Zustand des abzulösenden Betriebs.
Es ist Sache des Staates, den Zustand der Bahn zu prüfen, ehe
er ablöst, zumal ihm ein weitgehendes Aufsichts- und Zwangsrecht