Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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menta negotii auf die Betriebsmittel des der Zwangsablösung an- 
heimfallenden Unternehmens, also insbesondere auf das zu dem- 
selben gehörige rollende Material, soweit es zur Fortsetzung des 
Betriebs erforderlich ist. Das Alles wird mit dem Ausdrucke 
Zugehör der Bahn zusammengefasst. Aber über das Eisen- 
bahnunternehmen reicht der Zwang nicht hinaus. Die so- 
genannten besonderen Anlagen, das sind Betriebsanlagen, welche 
die Unternehmung nebenbei betreibt, sind ausgeschlossen, also 
auch dann, wenn ihre Errichtung in einem calculatorischen Zu- 
sammenhang mit dem Bahnbesitze steht, und auch dann, wenn 
der Betrieb gerichtet ist auf Erzeugung von Betriebsmitteln für 
das Eisenbahnunternehmen. Deshalb verfallen der Unternehmung 
gehörige Kohlenbergwerke, Wagenbaufabriken der Ablösung nicht. 
Auch gesetzwidrige Feststellung des Ablösungsobjectes kann durch 
verwaltungsgerichtliche Beschwerde angefochten werden. Anderer- 
seits unterliegt der Staat, von dem beweglichen für den Betrieb 
erforderlichen Betriebsmateriale abgesehen, in keiner Richtung 
einem Ablösungszwang. Das Einlösungsrecht ist bis auf die er- 
wähnte, im Falle der Einlösung eintretende Ausnahme ein ein- 
seitiges, und es hat die Unternehmung keinen Anspruch 
darauf, dass ihr ausser der der Zwangsablösung unterworfenen 
Strecke, noch anderer Eisenbahnbesitz oder, dass ihr ihre sonstigen 
Unternehmungen abgelöst werden, möchten selbst die zurückbleiben- 
den Strecken oder die Nebenbetriebe durch die Trennung ihres 
Zusammenhangs mit dem abzulösenden Besitze ihre Rentabilität 
vollständig einbüssen. Wie bereits früher angedeutet wurde, es 
findet kein Ersatz für Wirthschafts- und Betriebserschwernisse statt. 
Da die gesetzliche Ablösungsverfügung einseitige hoheitliche Ver- 
fügung des Staates ist, welcher die Unternehmung sich einfach 
zu unterwerfen hat, so obliegt derselben auch keinerlei Gewähr- 
leistung für einen bestimmten Zustand des abzulösenden Betriebs. 
Es ist Sache des Staates, den Zustand der Bahn zu prüfen, ehe 
er ablöst, zumal ihm ein weitgehendes Aufsichts- und Zwangsrecht
	        
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