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zusteht zu dem Zwecke, um die Unternehmung zur Erhaltung des
Betriebes in gutem Zustande zu nöthigen.
Ist die Concession, wie dies regelmässig geschieht, im Reichs-
gesetzblatt publicirt, dann bildet sie objectives Recht auch für
und gegen Dritte. Diese Erwägung ist wichtig für die Ent-
scheidung der Frage, ob die in einzelnen Concessionen (z. B. in
der für die Eisenbahn von Mährisch-Ostrau nach Friedland,
R.-G.-Bl. vom Jahre 1869 Nr. 30) enthaltene Bestimmung, dass
in allen Fällen der Erlöschung der Concession, somit auch im
Falle der Ablösung die concessionirte Bahn in das lasten-
freie Eigenthum des Staates übergehe, gegen die Immobiliar-
pfandgläubiger also insbesondere gegen die Prioritäre wirke. Diese
Frage ist zu bejahen. Aus dem Heimfall- und Ablösungsrecht
entspringt eine zeitliche Beschränkung der Befug-
niss der Unternehmung über die Gesammtsache
der Eisenbahn zu disponiren. Der Grund für diese
Beschränkung leuchtet ein, wenn man erwägt, dass ohne diese
Beschränkung Ueberlastungen des Bahnbesitzes mittels Hypotheken
über den Zeitpunkt der Ablösung oder des Heimfalls hinaus wirken
würden, und dass hiedurch insbesondere der Heimfall für den
Staat jeden Werth verlieren müsste. Die Publication der Concession
verleiht ihrem Inhalte, somit auch den auf den Heimfall und die
Ablösung bezüglichen Bestimmungen gesetzmässige Wirksamkeit
gegenüber Dritten. Andererseits ist die Wirkung des Heimfalls
und Ablösungsrechts als einer zeitlichen Beschränkung der Be-
fugniss der Unternehmung, über die Betriebsanlage zu disponiren,
nunmehr durch das Eisenbahnbüchergesetz, also durch Gesetz an-
erkannt. In der bloss behördlichen Zulassung der Emission von
Prioritäten mit einer Laufdauer, welche über den Termin des
Heimfalls oder der Ablösung hinausreicht, liegt kein wirksamer Ver-
zicht auf den lastenfreien Uebergang der Bahn. Da die Zulassung
solcher Emissionen im Wege einfacher Verfügung erfolgt, so
würde die entgegengesetzte Anschauung die Umgehung der staats-