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grundgesetzlich festgestellten Competenzbestimmung fördern, dass
Belastung von Staatsvermögen (also auch von einem dem Staate
unter einer Bedingung oder an einem dies certus an, certus quando
anfallenden) nur durch Gesetz, also mit Zustimmung des Reichs-
rathes erfolgen könne. Ein billiger jedoch gesetzlicher Anerken-
nung bedürftiger Ausweg zur Befriedigung des Bedürfnisses nach
Sicherung der Ansprüche der Unternehmung und der Prioritäts-
gläubiger wäre der, dass man der „Rentenforderung“ der Unter-
nehmung eine Hypothek auf der abgelösten Bahneinheit gewährt,
von dem Grundsatze ausgehend, pretium succedit in locum
rei, und dass die Eisenbahnhypothek der Prioritäre in ein After-
pfandrecht auf der Hypothek für die Entschädigungsforderung der
dem Ablösungsverfahren unterworfenen Unternehmung verwandelt
wird. Für die Annahme eines Anspruchs des Staates an die
Unternehmung, das in ihrem Dienste stehende Personal, sofern
es in Staatsdienst treten will, zu entlassen, oder eines Anspruchs
der Unternehmung an den Staat, ihr das Personal, soweit es ein-
verstanden ist, abzunehmen, bietet der Inhalt der Ablösungsclausel
keinen Anhaltspunkt. Weder ist es der Unternehmung verwehrt,
das Personal der abgelösten Strecke für andere Strecken oder
sonstige Unternehmungen zu verwenden, noch kann der Staat
verhalten werden, ein Personal aufzunehmen, welches er nicht auf-
nehmen will. Die hier entwickelte Auffassung dürfte auch für
die in $42 des preuss. Eisenbahnconcessionsgesetzes vom 2. Nov.
1838 dem Staate allgemein eingeräumte Einlösungsbefugniss zu-
treffen.
Wie man sieht, hat das ganze Rechtsinstitut der concessions-
mässigen Ablösung der Eisenbahnen mit einem pactum de ven-
dendo nichts zu thun. Es ist die Vermittlung privatrechtlichen
Erwerbs durch Ausübung staatlichen Hoheitsrechts.
Darum erweisen sich die privatrechtlichen Bestimmungen über das
pactum de contrahendo, wie sie in den einzelnen Codificationen
enthalten sind, als unanwendbar. Es wird die Ablösung nicht