Hier wird der Bruch einer einzelnen Bestimmung — er muss
es nicht, aber er kann es —, den Erfolg haben, die andere Partei
zu liberiren, sie nun ihrerseits zur Aufhebung des ganzen Ver-
trages zu berechtigen; andernfalls wäre es, wie bereits oben er-
wähnt, jedem Contrahenten hinterher in die Hand gegeben, sich
einseitig den ihm lästig gewordenen Bestimmungen zu entziehen
und die ihm vortheilhaften zu conserviren. Objective Vertrags-
verletzung liegt also auch dann zweifellos vor, wenn nicht der
Vertrag in toto, sondern wenn auch nur eine einzelne Bestimm-
ung zeitliche oder dauernde Ausserkraftsetzung erfahren hat. Im
Civilrechtsverkehr mag es gelten, dass die Nichterfüllung einer
übernommenen Verbindlichkeit oder die nur theilweise Erfüllung
eines Vertrages, lediglich die Folge einer Erfüllungsklage, die
Weigerung des Pflichtigen das gerichtliche Zwangsrecht nach sich
zıehe. Der Völkerrechtsordnung ist es wesentlich, dem leistenden
Staate das Recht des Rücktritts im Falle der totalen oder par-
tiellen Vertragsverletzung zuzuerkennen.
Mehr oder minder gewichtige Verschiebungen der wirthschaft-
lichen Verhältnisse, der Conjunctur im Innern des Staates und
seines Wirthschaftslebens geben dem modernen Verkehrsstaat nicht
mehr das Recht, zum zweischneidigen Handwerkszeug der alten
„clausula rebus sic stantibus‘ zu greifen. Dieses drastische Mittel
gehört einem therapeutischen System an, das sich als gleich ge-
fährlich für den Patienten wie für den Heilkünstler erwies. So
wie im privaten Verkehr das Verschwinden der Vortheilhaftigkeit
eines Geschäfts keinen Vertragsaufhebungsgrund bildet, wenn
auch die Hoffnung auf Lucrativität die erste und allgemeinste
Voraussetzung eines jeden Geschäfts bildet, so kann auch eine
leichte Verschiebung der Productions- und Consumtionsbedingungen
innerhalb eines Staates nicht die Durchlöcherung und Aufhebung
des geschlossenen internationalen Rechtsgeschäftes begründen.
Der grosse Culturgedanke: Recht ist die Willensbindung
des Staates, nach Innen wie nach Aussen, dieser Fundamental-