Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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berührt, weder durch die Controverse, ob der Zeitpunkt der Voll- 
ziehung des Vertragsabschlusses ein bestimmter sein, und ob das 
pactum de contrahendo beide Contrahenden binden müsse, noch 
auch durch die Berufung auf die clausula rebus sic stantibus 
oder auf die geminderte Vertrauenswürdigkeit des Staates in Be- 
trefi der Erfüllung seiner Pflichten. Andererseits steht auch dem 
Staate, wie bereits bemerkt wurde, aus der vollzogenen Ablösung 
keine actio redhibitoria oder quanti minoris und kein Eviktions- 
anspruch zu ®°). 
Miethähnliche Verhältnisse. Ein der Sachmiethe ähnliches 
publicistisches Rechtsverhältniss entsteht in Folge Benützung 
öffentlicher Anstalten gegen Gebühr, namentlich dann, wenn der 
Anspruch auf Zulassung zur Benützung ein Öffentlich-rechtlicher 
ist. Irrthümlich wird hier nicht selten privatrechtliche Miethe 
oder ein anderweitiger privatrechtlicher Vertrag angenommen. 
Aber die Benützung einer Strasse gegen Entrichtung der Mauthe 
ist ebensowenig Miethe, als die Urtheilsschöpfung durch ein staat- 
liches Gericht sich als Erfüllung eines Werkverdingungsvertrages 
darstellt, weil für dieselbe eine Gebühr entrichtet wird. Die 
Frage nach der Haftung des Staates für Benützbarkeit ist gleich- 
bedeutend mit der nach der Haftung des Staates aus seinen Ver- 
anstaltungen für Öffentliche Zwecke. Der Benützende selbst kann 
statutarischen oder polizeilichen im Wege behördlicher Verfügung 
realisirbaren Bestimmungen über die Art der Benützung unter- 
65) Ein blosser Fallder Enteignung ist die sogenannte Eineignung, Inpro- 
pristion, Zusammenlegung, Umlegung auch dann, wenn die Compensation für ein 
abgenommenesGrundstück durch andere Grundstücke und nur, soweit dies nicht 
möglich, in Geld gewährt wird. Der Ausdruck Eineignung erweckt die irr- 
thümliche Vorstellung als würde der Zwang auch in der Richtung der An- 
nahme der Compensation gewährt. Allein derselbe beschränkt sich nur auf 
die Wegnahme des enteigneten Grundes. Der Enteignete ist nicht gehindert, 
den Erwerb des ihm zur Entschädigung angebotenen Grundstücks auszu- 
schlagen. Näher behandelt diesen Enteignungsfall in neuester Zeit E. Meyn, 
Stadterweiterungen in rechtlicher Beziehung.
	        
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