Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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liegen. Bekanntlich ist es in neuerer Zeit fraglich geworden, ob 
nicht das Rechtsverhältniss der staatlichen Post unter dem Ge- 
sichtspunkte gegenüberstehender öffentlich-rechtlicher Ansprüche 
der Einzelnen und des Staates ohne Vermittlung eines Vertrages 
zu erklären sei). No. 128 Bd. XXV, SEUFFERT behandelt 
dieses Verhältniss (der Fall betrifft die Benützung von Hafen- 
anlagen gegen Gebühr) privatrechtlich. Es wird einerseits an- 
erkannt, dass kein Contractsverhältniss vorliege, andererseits 
eben deshalb die Grundsätze über das damnum injuria datum und 
die actio ex lege Aquilia für anwendbar erklärt, wenn der Be- 
nützende durch die schlechte Beschaffenheit der Anlage beschä- 
digt wird. Indess kann auch hier nicht übersehen werden, dass 
durch Heranziehung dieser Analogie das fehlende materielle Recht 
von dem Gerichte erst geschaffen wird. Ein weiterer hieher ge- 
höriger Fall liegt vor bei der Ueberlassung von ärarischen Be- 
schälhengsten an Private zur Belegung von Stuten gegen Ent- 
richtung eines Sprunggeldes. Ueber die Natur dieses Sprunggeldes 
als einer öffentlichen Abgabe, welche im Falle der Ueberschreitung 
einer gewährten Stundungsfrist im Wege behördlichen Zwanges 
eingetrieben werden kann, wird kaum Streit entstehen können. 
Hier erscheint im österreichischen Recht anerkannt ein öffentlich- 
rechtlicher Anspruch desjenigen, der das Sprunggeld gezahlt hat, 
auf Beistellung eines anderen Hengstes aus der in Anspruch ge- 
nommenen Beschälstation, wenn sich drei oder vier Sprünge des 
zuerst verwendeten unwirksam erwiesen haben sollten. 
Die Grundsätze privatrechtlicher Miethe treffen nicht zu für 
die Benützung einer Amtswohnung kraft bestehenden öffentlichen 
Dienstverhältnisses. Die Benützung kann Gegenstand Öffentlicher 
Dienstpflicht sein. Dieses Benützungsverhältniss dürfte wohl über- 
all durch Erlässe, theils in Gesetzsammlungen enthaltene, theils 
im internen Wege verlautbarte, geregelt sein. Diese bilden das 
66) Vgl. hierüber neuestens JELLINER, Systeme der subjektiven öffentlichen 
Rechte S. 210 und die dort angeführte Litteratur.
	        
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