Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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staatlichen Hoheitsrechts benützten Sachen nach Massgabe etwa 
bestehender Normen über Haftung aus gesetzlicher Ausübung 
staatlicher Hoheit oder aus der Ueberschreitung ihrer Grenzen. 
Das österr. Recht trifft besondere Haftungsbestimmungen in Be- 
treff der Beschädigung von Gegenständen, welche für Militär- 
einquartierungszwecke beigestellt werden, und in Betreff der Be- 
schädigung von Zug- und Tragthieren °), welche von dem das 
Vorspannsrecht ausübenden Beamten missbraucht werden. Die 
Ansprüche des Verpflichteten aus diesem Subjectionsverhältnisse 
an den Staat sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Competenz 
der Civilgerichte zu ihrer Entscheidung bedarf gesetzlicher An- 
erkennung. 
Die Ueberlassung der Einhebung öffentlicher Abgaben an 
Private gegen ein bestimmtes an den Staat oder den zur Einhe- 
bung berechtigten öffentlichen Verband zu leistendes Aequivalent 
wird in dem Sprachgebrauche des öffentlichen Rechts als Pacht 
bezeichnet. Sie kommt gegenwärtig noch vor in der Form der 
Verpachtung der Einhebung der Mauthgebühren und bestimmter 
indirecter Steuern,- in Oesterreich Verzehrungssteuern genannt. 
In Wahrheit handelt es sich um eine entgeltliche Cession von 
öffentlich-rechtlichen Ansprüchen auf Geldleistungen und des zu 
ihrer Realisirung dienenden staatlichen Befehlsrechts. Der Ab- 
gabenpflichtige zollt den auf die Feststellung des zu leistenden 
Gegenstands gerichteten gesetzlichen Verfügungen des Einnehmers 
ganz so Gehorsam, wie wenn dieselben von dem primär hebe- 
berechtigten Staate oder öffentlichen Verbande ausgingen. Dem 
Einnehmer kommt bei der Ausübung des Heberechts der Schutz 
eines öffentlichen Beamten zu. Dafür untersteht auch er in Betreff 
der Ausübung des Heberechts der Aufsicht des Staates oder des 
öffentlichen Verbandes, von dem er sein Recht ableitet. Ansprüche, 
die ihm aus dem Missbrauche dieses Aufsichtsrechts erwachsen, 
60) MAYRHOFER, Bd. III S. 930,
	        
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