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staatlichen Hoheitsrechts benützten Sachen nach Massgabe etwa
bestehender Normen über Haftung aus gesetzlicher Ausübung
staatlicher Hoheit oder aus der Ueberschreitung ihrer Grenzen.
Das österr. Recht trifft besondere Haftungsbestimmungen in Be-
treff der Beschädigung von Gegenständen, welche für Militär-
einquartierungszwecke beigestellt werden, und in Betreff der Be-
schädigung von Zug- und Tragthieren °), welche von dem das
Vorspannsrecht ausübenden Beamten missbraucht werden. Die
Ansprüche des Verpflichteten aus diesem Subjectionsverhältnisse
an den Staat sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Competenz
der Civilgerichte zu ihrer Entscheidung bedarf gesetzlicher An-
erkennung.
Die Ueberlassung der Einhebung öffentlicher Abgaben an
Private gegen ein bestimmtes an den Staat oder den zur Einhe-
bung berechtigten öffentlichen Verband zu leistendes Aequivalent
wird in dem Sprachgebrauche des öffentlichen Rechts als Pacht
bezeichnet. Sie kommt gegenwärtig noch vor in der Form der
Verpachtung der Einhebung der Mauthgebühren und bestimmter
indirecter Steuern,- in Oesterreich Verzehrungssteuern genannt.
In Wahrheit handelt es sich um eine entgeltliche Cession von
öffentlich-rechtlichen Ansprüchen auf Geldleistungen und des zu
ihrer Realisirung dienenden staatlichen Befehlsrechts. Der Ab-
gabenpflichtige zollt den auf die Feststellung des zu leistenden
Gegenstands gerichteten gesetzlichen Verfügungen des Einnehmers
ganz so Gehorsam, wie wenn dieselben von dem primär hebe-
berechtigten Staate oder öffentlichen Verbande ausgingen. Dem
Einnehmer kommt bei der Ausübung des Heberechts der Schutz
eines öffentlichen Beamten zu. Dafür untersteht auch er in Betreff
der Ausübung des Heberechts der Aufsicht des Staates oder des
öffentlichen Verbandes, von dem er sein Recht ableitet. Ansprüche,
die ihm aus dem Missbrauche dieses Aufsichtsrechts erwachsen,
60) MAYRHOFER, Bd. III S. 930,