Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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mögen sie auf die Aufhebung einer rechtswidrigen Verfügung oder 
auf vermögensrechtliche Leistungen gerichtet sein, sind Ansprüche 
aus dem zwischen Pächter und Verpächter begründeten Subjections- 
verhältnisse und deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Schadens- 
ersatzansprüche gegen den Hebeberechtigten aus dem Missbrauche 
des Heberechts werden nach Analogie von Ersatzansprüchen aus 
dem Missbrauche von Amtsbefugnissen staatlicher Beamten zu 
behandeln sein 7°). 
In überaus zweckmässiger Weise sorgt bekanntlich das fran- 
zösische Verwaltungsrecht für das Interesse des Staates an 
dem prompten Zustandekommen öffentlicher Bauten, indem es 
die Begründung eines Subjectionsverhältnisses zulässt und be- 
ziehentlich vorschreibt zwischen dem vergebenden Staat und 
dem Privatunternehmer, welches im Uebrigen die gleichen Zwecke 
verfolgt wie die privatrechtliche locatio conductio operis. Der 
Mangel einer gleichen Bestimmung im österreichischen Rechte 
und in dem Rechte der deutschen Staaten macht sich fühlbar 
bei solchen Bauten, deren rasche Durchführung im öffent- 
lichen Interesse gelegen ist. Es ist hier nur die Kostspieligkeit 
der Prozessführung, welche ein Gegengewicht zu bieten vermag 
gegen die Neigung der Unternehmer, in jedem Stadium der Bau- 
führung Prozesse zu provociren. Gegenüber kapitalskräftigen 
Unternehmern erweist sich auch diese Kostenfrage unwirksam. 
Nach österr. Recht wäre die Begründung eines Subjectionsver- 
hältnisses nur denkbar hinsichtlich des Baues von Eisenbahnen. 
Der Staat kann in diesem Falle zur Begründung eines solchen 
Verhältnisses in der Weise gelangen, dass er mittels einer Eisen- 
babnconcession die Befugniss des Concessionärs auf den Bau der 
70) Das Österr. Steuerrecht lässt durch die Einverleibung des Pfand- 
rechts für eine Abgabenforderung auf einem Immobile ein zu dem publi- 
zistischen hinzutretendes privatrechtliches Rechtsverhältniss entstehen, und 
mit der Cession der Steuerhypothekarforderung an einen Privatmann das 
erstere erlöschen und nur das privatrechtliche übergehen,
	        
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