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Last fallendes Verschulden bei der Zulassung und in der Beauf-
sichtigung eines solchen Functionärs.
Aus dem hier Angeführten ergibt sich auch, wie verschieden-
artig die Natur des Entgelts sein kann, welches der in einem
öffentlichen Dienstverhältnisse Stehende für seine dienstliche Thätig-
keit empfängt. Die Verwandtschaft der Gehaltsbezüge der Staats-
diener mit den Lohnansprüchen der in Privatdienstverhält-
nissen Stehenden erscheint doch grösser als die von LABAND an-
genommene mit dem Alimentationsanspruche der vasallitischen
Gefolgschaft. Da wie dort ist für den Anspruch auf die Leis-
tung des Aequivalents nicht erforderlich die Entfaltung einer be-
stimmten Thätigkeit, es genügt vielmehr, dass der Dienende für
die Leistung von Diensten zur Verfügung steht. Andererseits
zeigt sich, dass dieses Rechtsverhältniss auf Gewinnung von
Lohnarbeit gerichtet ist, wohl daraus, dass mit einer länger
dauernden Unthätigkeit in Folge eines, eine bestimmte Frist über-
schreitenden Urlaubs, oder in Folge der Stellung zur Disposition
Minderung der Bezüge, unter Umständen Ersatz der Substitutions-
kosten, mit der Substituirung eines fehlenden Beamten zuweilen
eine Erhöhung der Bezüge verbunden ist. Endlich führt wohl in
allen Staaten die Betrachtung der Bezüge auf den niederen und
mittleren Gehaltstufen unter dem Massstabe einer standes-
gemässen Alimentation zu dem Ergebnisse, dass diese Bezüge
im günstigsten Falle das Existenzminimum sozial unter dem
Beamtenstande stehender Bevölkerungsklassen erreichen. Ueber-
haupt ist die Alimentation der Giefolgsleute von dem Gehalt der
Beamten soweit verschieden, als die Natural- von der kapitalisti-
schen Geldwirthschaft.
Das Subject der aus entgeltlichen Öffentlichen Dienstver-
hältnissen fliessenden Dienstgewalt ist nicht nothwendig auch das
Subject der Entlohnungspflicht. Subject der Dienstgewalt über
die Volksschullehrer ist in Oesterreich der Staat, die Entloh-
nungspflicht obliegt dem aus den Schulsprengeln betitelten Schul-