Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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bezirke. Wo Verhältnisse dieser Art bestehen, kann die Entlohnung 
die rechtliche Natur einer öffentlichen Abgabe haben, auf deren 
Einhebung durch den Staat dem zu Entlohnenden ein öffentlich- 
rechtlicher Anspruch zusteht, oder die er zusammen mit anderen 
öffentlichen Abgaben einhebt. So treibt der österr. Steuerexecutor 
zugleich mit den staatlichen Steuern seine Gebühren ein. Wo 
das öffentliche Dienstverhältniss so geordnet ist, dass der Ver- 
pflichtete sich bereit halten muss zum Abschluss von Dienst- oder 
Werkverdingungsverträgen mit Privaten, dort ist auch sein Ent- 
lohnungsanspruch ein privatrechtlicher. 
Ob ein öffentliches Dienstverhältniss durch Vertrag oder ein- 
seitige staatliche Verfügung begründet werde, das wird immer 
davon abhängen, ob das positive Recht die staatliche Handlung, 
welche auf die Begründung eines solchen Verhältnisses gerichtet 
ist, als behördliche Verfügung wie irgend eine andere auffasst, 
oder als eine blosse Parteienhandlung, als blossen Antrag oder 
Antragsannahme’”!), 
Societätsähnliche Verhältnisse. Als vergleichbar mit den 
privatrechtlichen Societäten wären anzuführen die dem öffentlichen 
Recht unterworfenen Verbindungen zur Erfüllung öffentlicher 
Zwecke, welchen keine juristische Persönlichkeit zukommt. Ein 
hervorragendes Beispiel bieten die societätsrechtlichen Verbindun- 
gen zwischen mehreren Gemeinden zur gemeinsamen Geschäfts- 
führung, dann die sogenannten Concurrenzen. Nr. 2861 BupwinskI 
geht von der Anschauung aus, dass nicht bloss dem Staate, son- 
1) Zwangsweise Zurückhaltung im öffentlichen Dienste ist möglich, 
gleichviel ob er mit Willen des Dienenden begründet wurde oder nicht. Sie 
findet regelmässig in Betreff des Militärdienstes statt, wenn der Dienende 
ihn zur Unzeit oder gegen den Inhalt einer freiwillig übernommenen Ver- 
pflichtung verlassen will. Schiffsjungen, welche mit Stipendien betheilt wurden 
und sich durch Revers verpflichtet haben, für jedes im Genusse des Stipen- 
diums auch nur begonnene Jahr je ein halbes Jahr über die gesetzliche 
Dauer von 3 Jahren in der Linie zu dienen, können nach einem österr. 
Kriegsministerialerlass von dieser Verpflichtung nur in bestimmten Fällen 
entbunden werden, MAYRHOoFER a. a. O., Bd. 3 S. 798 Anm. 
Archiv für Öffentliches Recht. IX. 4. 87
	        
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