Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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dern jedem Verbandsgenossen ein Anspruch darauf zustehe, dass 
die andern ihre Pflicht erfüllen, und auf einer ähnlichen Auffas- 
sung beruht No. 21 Bd. XXIII der Sammlung JEBENs und MEYEREN. 
Für die Natur der Beitragspflicht eines Verbandsgenossen bleibt 
es sich ganz gleich, ob er verpflichtet ist auf Grund freiwilligen 
Beitritts oder auf Grund einer anderen juristischen Thatsache. 
Selbstverständlich stehen diese Rechtsverhältnisse zunächst unter 
den Normen des öffentlichen Rechts. Kündigung ist beispiels- 
weise nur statthaft von Seiten der freiwillig Beitretenden, soferne 
sie anlässlich des Beitritts vorbehalten wurde.’?). 
Oeffentlich-rechtliche Versicherung. In Betreff des öffent- 
lich-rechtlichen Versicherungswesens, wie es durch die moderne 
sociale Gesetzgebung herausgebildet worden ist, ist auf die hoch- 
entwickelte, diesen Gegenstand betreffende Litteratur zu ver- 
weisen ’’?). 
Condietionen. Die öffentlich-rechtlichen Condictionen ziehen 
die deutschen Civilgerichte mit besonderer Vorliebe an sich. Das 
72) Der cit. $ 2 des n.-ö. Ges. vom 18. Dez. 1871 No. 45 L.-G.-Bl. 
eröffnet für Denjenigen, der sich zu Beiträgen für eine öffentliche Volks- 
schule freiwillig verpflichtet, jedenfalls die Möglichkeit, die Verpflichtung 
mit Vorbehalt der Kündigung einzugehen. 
75) Gegen die Öffentlich-rechtliche Natur der Versicherungsansprüche 
an die nothwendigen, einen integrirenden Bestandtheil der staatlichen Hilfs- 
organisation bildenden Versicherungsanstalten oder Corporationen, lassen sich 
m. E. erhebliche Einwendungen nicht vorbringen. Das von MEnzEL a.a.0. 
S. 143 gegen diese Auffassung vorgebrachte Argument, dem zu Folge aus 
der Einrechenbarkeit der gewährten Unterstützung in die privatrechtliche 
Schadensersatzforderung die Aequivalenz des Unterstützungsanspruchs mit 
dem privatrechtlichen Anspruch hervorgehe, erscheint nicht stichhaltig. Diese 
Aequivalenz ist rein öconomischer Natur, weil beide Ansprüche vermögens- 
rechtliche sind. Das Unterstützungswesen dient eben zugleich auch zur 
theilweisen Entlastung der Inhaber versicherungspflichtiger Betriebe. Auch 
die österr. Gemeinde hat ihren Armen den nothwendigen Unterhalt nur 
insoweit zu gewähren als nicht Dritte hiezu nach Civilrecht verpflichtet 
sind. Sollen deshalb diese verschiedenen Alimentationsansprüche gleichartig 
sein? Die Polemik gegen JELLINER $. 142 wird dem Begriffe der öffent- 
lichen Pflicht des Staates nicht gerecht.
	        
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