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dern jedem Verbandsgenossen ein Anspruch darauf zustehe, dass
die andern ihre Pflicht erfüllen, und auf einer ähnlichen Auffas-
sung beruht No. 21 Bd. XXIII der Sammlung JEBENs und MEYEREN.
Für die Natur der Beitragspflicht eines Verbandsgenossen bleibt
es sich ganz gleich, ob er verpflichtet ist auf Grund freiwilligen
Beitritts oder auf Grund einer anderen juristischen Thatsache.
Selbstverständlich stehen diese Rechtsverhältnisse zunächst unter
den Normen des öffentlichen Rechts. Kündigung ist beispiels-
weise nur statthaft von Seiten der freiwillig Beitretenden, soferne
sie anlässlich des Beitritts vorbehalten wurde.’?).
Oeffentlich-rechtliche Versicherung. In Betreff des öffent-
lich-rechtlichen Versicherungswesens, wie es durch die moderne
sociale Gesetzgebung herausgebildet worden ist, ist auf die hoch-
entwickelte, diesen Gegenstand betreffende Litteratur zu ver-
weisen ’’?).
Condietionen. Die öffentlich-rechtlichen Condictionen ziehen
die deutschen Civilgerichte mit besonderer Vorliebe an sich. Das
72) Der cit. $ 2 des n.-ö. Ges. vom 18. Dez. 1871 No. 45 L.-G.-Bl.
eröffnet für Denjenigen, der sich zu Beiträgen für eine öffentliche Volks-
schule freiwillig verpflichtet, jedenfalls die Möglichkeit, die Verpflichtung
mit Vorbehalt der Kündigung einzugehen.
75) Gegen die Öffentlich-rechtliche Natur der Versicherungsansprüche
an die nothwendigen, einen integrirenden Bestandtheil der staatlichen Hilfs-
organisation bildenden Versicherungsanstalten oder Corporationen, lassen sich
m. E. erhebliche Einwendungen nicht vorbringen. Das von MEnzEL a.a.0.
S. 143 gegen diese Auffassung vorgebrachte Argument, dem zu Folge aus
der Einrechenbarkeit der gewährten Unterstützung in die privatrechtliche
Schadensersatzforderung die Aequivalenz des Unterstützungsanspruchs mit
dem privatrechtlichen Anspruch hervorgehe, erscheint nicht stichhaltig. Diese
Aequivalenz ist rein öconomischer Natur, weil beide Ansprüche vermögens-
rechtliche sind. Das Unterstützungswesen dient eben zugleich auch zur
theilweisen Entlastung der Inhaber versicherungspflichtiger Betriebe. Auch
die österr. Gemeinde hat ihren Armen den nothwendigen Unterhalt nur
insoweit zu gewähren als nicht Dritte hiezu nach Civilrecht verpflichtet
sind. Sollen deshalb diese verschiedenen Alimentationsansprüche gleichartig
sein? Die Polemik gegen JELLINER $. 142 wird dem Begriffe der öffent-
lichen Pflicht des Staates nicht gerecht.