Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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ist dann begreiflich, wenn für Ansprüche dieser Art kein oder 
kein vollkommener verwaltungsgerichtlicher. Schutz besteht. Der 
Gegensatz der in diesem Punkte zwischen der deutschen und der 
österreichischen civilgerichtlichen Praxis herrscht, wird gekenn- 
zeichnet durch folgende Entscheidungen : Deutsches Reichsgericht, 
Nr. 195 Bd. III: „Der Anspruch auf Erstattung einer aus 
öffentlich-rechtlichen Gründen nicht geschuldeten steuerartigen Ab- 
gabe ist im ordentlichen Rechtswege verfolgbar“. Oesterr. oberster 
Gerichtshof, Zeitschrift für Verwaltung, Jhrg. 1874, Nr.39: „Ueber 
die Frage, ob und welche Steuerrestitution zu leisten sei, 
steht den Gerichten keine Entscheidung zu“ ”*). Es kann keinem 
Zweifel unterliegen, dass die Anschauung des österr. Gerichts- 
hofes die richtige sei. Es handelt sich in allen diesen Fällen um 
die Entscheidung über Rechtsverhältnisse des Einzelnen zur Staats- 
gewalt, nicht zu dem Staate als Privaten. Mit demselben Rechte, 
mit dem ein Civilgericht gegenüber einem formell correcten He- 
beakt die condictio zulässt, kann es die vindicatio von Waaren 
zulassen, die mit Berufung auf ein polizeilich zu wahrendes 
Interesse durch formell correcte Beschlagserklärung confiscirt 
‚worden sind, ja es könnte überhaupt die Controle der ge- 
sammten Verwaltung an sich ziehen, insofern es die Anfech- 
tung der privatrechtlichen Wirkungen der verwaltungs- 
behördlichen Verfügungen und Entscheidungen als Civilrechts- 
sache bezeichnet. Es ist deshalb auch die civilrechtliche Judi- 
catur über die öffentlich-rechtlichen Condictionen keinesfalls als 
Ergebniss einer wissenschaftlich haltbaren Ueberzeugung, sondern 
lediglich als Reaction des durch den Mangel oder die Unvoll- 
kommenheit des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes verletzten 
Rechtsgefühls zu betrachten. 
  
74) So auch ÜNGER a. a. O. S. 99 Anm. 6 betreffend die rechtliche Natur 
der condictio sine causa, mit welcher der unschuldige Verurtheilte seinen 
Anspruch an den Staat auf Rückerstattung von ungebührlich bezahlten Straf- 
geldern und Strafprozesskosten ‚geltend macht. 
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