Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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hervorgerufenen in rem versio zu Gunsten des Verbands viel näher. 
Eine wahrhafte condictio indebiti liegt vor, wenn Jemand eine 
öffentliche Abgabe irrthümlich zweimal entrichtet und die zweite 
Zahlung zurückfordert, oder wenn er zurückfordert, was er mehr, 
als von ihm gefordert wurde, geleistet hat. Bestehen Präclusiv- 
fristen für die Anfechtung der Rechtmässigkeit einer auf Geld- 
leistung gerichteten behördlichen Verfügung, dann kann nach’ 
Ablauf derselben die erfolgte Leistung aus dem Grunde eines 
unterlaufenen Rechtsirrthums nicht condicirt werden, BUDwınsKı 
Nr. 740. Dagegen darf nicht, wie dies zuweilen vom österr. Ver- 
waltungsgerichtshofe geschieht, eine innerhalb der Verjährungsfrist 
erhobene, sonst zulässige condictio indebiti aus dem Grunde zu- 
rückgewiesen werden, dass der Haushalt von Gemeinden und 
anderen Öffentlichen Verbänden durch Zulassung solcher condic- 
tionen in Verwirrung gerathen würde. Das ist lediglich eine Er- 
wägung de lege ferenda. Hat sich Jemand in den thatsächlichen 
Angaben geirrt, welche er zum Zwecke der Feststellung des 
Ausmasses einer ihm obliegenden öffentlich-rechtlichen Leistung 
bei der Behörde gemacht hat, so steht ihm zunächst keine con- 
dictio indebiti, sondern nur ein Anspruch auf Wiederaufnahme 
des Feststellungsverfahrens zu. Als eine condictio ob injustam, 
ob turpem causam fasst die Entscheidung Nr. 38 Bd. 23 SEUFFERT 
den Fall auf, wo eine Behörde von einem Gewerbsinhaber unter 
rechtswidriger Androhung, der Gewerbsentziehung eine Geldleistung 
zu Gunsten des Landesherrn erzwungen hatte, und das Geleistete 
zurückgefordert wurde. 
f£ Successionin publicistische Ansprüche 
und Pflichten. 
Fälle öffentlich-rechtlicher activer Singularsuccession sind bis- 
her schon besprochen worden. Succession in die Befugnisse, 
welche den Inhalt der individuellen Freiheit ausmachen, 
findet selbstverständlich nicht statt; diese sind mit der Existenz
	        
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