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des menschlichen Individuums von selbst gegeben. Regelmässig
ist Succession auch . ausgeschlossen in Befugnisse, deren Aus-
übung an bestimmte persönliche Qualificationen des Ausübenden
geknüpft ist. Doch wird dem Mangel der Qualfication zuweilen
abgeholfen durch Gestattung der Ausübung mittelst qualificirter
Stellvertreter. Dies gilt z. B. von den Gewerbebefugnissen zu
Gunsten minderjähriger Erben und der Wittwe des Befugten,
ferner von der sogenannten radicirten, d. i. mit dem Eigenthum
an einer Realität verbundenen Gewerbebefugnissen. Die Fälle, in
welchem auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts active Singular-
succession zugelassen wird, charakterisiren sich meist dahin, dass es
sich um vermögenswerthe Ansprüche handelt, und dass der Succes-
sion kein öffentliches Interesse im Wege steht, oder dass
ihre Anordnung durch öffentliche Interessen geradezu geboten wird.
Es gibt eine selbständige Succession in publicistische An-
sprüche und eine solche, welche Folge ist der Succession, in
bestimmte Privatrechtsverhältnisse. In letzterem Falle sind die
Ansprüche causae - adhaerentes. Wenn das österr. Wasserrecht
bestimmt, dass bei einem Widerstreite der Interessen bestehender
und neuer Unternehmungen in Bezug auf Wassernutzungen vor
Allem die rechtmässigen Ansprüche bestehender Anlagen
sicherzustellen, und erst dann die neuen Ansprüche nach Thun-
lichkeit zu befriedigen seien, so finden wir hier deutlich die An-
erkennung, das die Succession in das Eigenthum an der Anlage
von der Succession in den Anspruch auf Aufrechterhaltung der
ertheilen Consentirung begleitet sei, dass die Oonsentirung zu
ihrem ÖObjecte die sachliche Anlage hat, und dass es
ausdrücklicher Hervorhebung einer solchen Beschränkung 'be-
dürfe, um sie auf den ÜConsenswerber einzuschränken. Aber
auch öffentliche Pflichten können causae adhaerentes sein.
Dann zieht der Eintritt in das massgebende privatreehtliche
Rechtsverhältniss die Succession auch in concrete Verpflichtungen
nach sich, welche -den Rechtsvorgängern gegenüber durch behörd-