Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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des menschlichen Individuums von selbst gegeben. Regelmässig 
ist Succession auch . ausgeschlossen in Befugnisse, deren Aus- 
übung an bestimmte persönliche Qualificationen des Ausübenden 
geknüpft ist. Doch wird dem Mangel der Qualfication zuweilen 
abgeholfen durch Gestattung der Ausübung mittelst qualificirter 
Stellvertreter. Dies gilt z. B. von den Gewerbebefugnissen zu 
Gunsten minderjähriger Erben und der Wittwe des Befugten, 
ferner von der sogenannten radicirten, d. i. mit dem Eigenthum 
an einer Realität verbundenen Gewerbebefugnissen. Die Fälle, in 
welchem auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts active Singular- 
succession zugelassen wird, charakterisiren sich meist dahin, dass es 
sich um vermögenswerthe Ansprüche handelt, und dass der Succes- 
sion kein öffentliches Interesse im Wege steht, oder dass 
ihre Anordnung durch öffentliche Interessen geradezu geboten wird. 
Es gibt eine selbständige Succession in publicistische An- 
sprüche und eine solche, welche Folge ist der Succession, in 
bestimmte Privatrechtsverhältnisse. In letzterem Falle sind die 
Ansprüche causae - adhaerentes. Wenn das österr. Wasserrecht 
bestimmt, dass bei einem Widerstreite der Interessen bestehender 
und neuer Unternehmungen in Bezug auf Wassernutzungen vor 
Allem die rechtmässigen Ansprüche bestehender Anlagen 
sicherzustellen, und erst dann die neuen Ansprüche nach Thun- 
lichkeit zu befriedigen seien, so finden wir hier deutlich die An- 
erkennung, das die Succession in das Eigenthum an der Anlage 
von der Succession in den Anspruch auf Aufrechterhaltung der 
ertheilen Consentirung begleitet sei, dass die Oonsentirung zu 
ihrem ÖObjecte die sachliche Anlage hat, und dass es 
ausdrücklicher Hervorhebung einer solchen Beschränkung 'be- 
dürfe, um sie auf den ÜConsenswerber einzuschränken. Aber 
auch öffentliche Pflichten können causae adhaerentes sein. 
Dann zieht der Eintritt in das massgebende privatreehtliche 
Rechtsverhältniss die Succession auch in concrete Verpflichtungen 
nach sich, welche -den Rechtsvorgängern gegenüber durch behörd-
	        
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