Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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liche Entscheidung oder Verfügung in endgiltiger Weise fest- 
gestellt worden sind. Ein rechtskräftiger baupolizeilicher Auftrag 
kann deshalb unmittelbar gegen jeden Successor in das Eigen- 
thum an dem von demselben betroffenen Gebäude vollzogen werden. 
Man kann wegen des rechtlichen Zusammenhanges, in welchem 
hier verschiedene Rechtsverhältnisse und zwar meist dingliche 
Rechte und öffentlich-rechtliche Ansprüche und Pflichten der 
Einzelnen mit einander stehen, die Analogie der deutschrecht- 
lichen dinglichen Forderungsrechte und der Reallasten heranziehen 
und es ist dies wiederholt geschehen”®).. Man hat daran fest- 
zuhalten, dass hier wirkliche Succession in bestehende Rechts- 
verhältnisse, nicht Neuentstehung stattfinde. Daneben ist eine 
Succession in Rechtsverhältnisse rein publicistischer Natur denkbar, 
losgelöst von jeder privatrechtlichen Succession. Dieselbe findet 
ihre bedeutsamste Anwendung in dem Rechte der öffentlichen Ver- 
bände. Ohne dass im Falle einer Vereinigung mehrerer Gemeinden 
nach österr. Recht eine Vereinigung der Vermögensmassen statt- 
finden müsste, succedirt die neue Gemeinde in die bereits concret ge- 
wordenen öffentlich-rechtlichen Ansprüche und öffentlichen Pflichten 
der alten Gemeinden. Wenn beispielsweise Artikel IV des n.-ö. 
Landesgesetzes vom 19. Dezember 1890 betreffend die Vereini- 
gung von Wien mit den ehemaligen Vorortegemeinden bestimmt, 
dass die Stadt Wien in die Rechte und Verpflichtungen jener 
Ortsgemeinden tritt, welche gänzlich mit dem Gebiete der Gemeinde 
Wien vereinigt werden, so steht diese Succession in die steuer- 
rechtlichen, polizeirechtlichen Ansprüche und in die öffentlichen 
concreten Concurrenz- und sonstigen öffentlichen Pflichten in keinem 
nothwendigen Zusammenhange mit der Succession in das Ver- 
mögen dieser Gemeinden, zumal es keine müssige Frage ist, ob 
durch Landesgesetz verfassungsmässig giltig der Fall einer privat- 
6) So erklärt Ranpa’s Eigenthumsrecht, 2. Aufl. S. 86 das Recht der 
concessionsmässigen Benützung des öffentlichen Gewässers als Öflent- 
lich-rechtliches Realrecht.
	        
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