Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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rechtlichen Succession angeordnet werden könne. Fernere Bei- 
spiele sind die Succession in dem Patentanspruch, in eine Eisen- 
bahnconcession mit Zustimmung des Staates. 
Wo Privatrechtsverhältnisse nur gedacht sind als Qualifi- 
kationsmomente persönlicher Natur für die Bestimmung der Sub- 
jecte öffentlicher Rechte oder Pflichten, dort ist mit der Succession 
in diese Privatrechtsverhältnisse nicht Succession in publicistische 
Rechtsverhältnisse sondern originäre Entstehung von Rechten und 
Pflichten gegeben. So wenn Grundbesitz als Qualificationserforder- 
niss für actives oder passives Wahlrecht oder für die Pflicht zu 
persönlichen Dienstleistungen aufgestellt wird. 
g. Abschliessende Bemerkungen. 
Die staatliche Herrschaft wird durch menschliche Handlungen 
vermittelt. Die Objecte der staatlichen Herrschaft sind mensch- 
liche Handlungen und Sachen. Es sind also dieselben Elemente, 
mit welchen es das Privat- und das öffentliche Recht zu thun 
hat, und welche zu gleichartigen Problemen auf diesen beiden 
Rechtsgebieten führen. Auch das öffentliche Recht muss sich mit 
den Bestimmungsmomenten der Handlung befassen, mit den Be- 
schränkungen des Willens, mit der Frage nach den Erkenntniss- 
mitteln des Willens, nach den Wirkungen der mangelnden Ueber- 
einstimmung zwischen Willen und Erklärung, mit dem Einfluss 
der Motive auf die Wirksamkeit der Erklärung, nach den Rechts- 
folgen fehlerhaften Handelns und zwar in doppelter Richtung, 
soweit fehlerhaftes Handeln des Staates oder der ihm Subjicirten 
in Betracht kommt. 
Das Subjectionsverhältniss löst sich für die moderne Rechts- 
auffassung in eine Reihe inhaltlich begrenzter Rechtsverhältnisse 
auf, welche gerichtet sind auf positive und negative Leistungen 
des Subjicirten an den Staat, des Staates an den Subjicirten. 
Auch vollzieht der Staat seine öffentlichen Aufgaben durch Be- 
gründung von Rechten und Pflichten der Subjicirten unter einan-
	        
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