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der, sei es, dass er die Befriedigung von Individualansprüchen
der Subjicirten zur öffentlichen Pflicht macht, sei es, dass er die
ihm Subjicirten, Individuen wie Verbände für die Erfüllung seiner
Aufgaben in bestimmter Weise organisirt und dieser Erfüllung
dienende Rechte und Pflichten derselben unter einander fest-
setzt. So ergibt sich auch für das öffentliche Recht die Noth-
wendigkeit der Erörterung des Anspruchs in Bezug auf Ent-
stehungs-, Aenderungs- und Erlöschungsgrund, Subject, Inhalt,
(Gegenstand, Uebertragbarkeit u. s. w.
In einem bestimmten Umfange verleiht das öffentliche Recht
auch dem Parteiwillen gestaltenden Einfluss auf den Inhalt öffent-
lich-rechtlicher Rechtsverhältnisse. Es spielt also auch der indivi-
dualistische rechtsgeschäftliche Parteiwille in seinen verschiedenen
Erscheinungsformen der einseitigen Verfügung, des Vertrages, des
Gesammtakts auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts keine un-
erhebliche Rolle.
Es gibt auch publicistische Sachnutzungsrechte. Sie gehen
aus Rechtsverhältnissen hervor, in welchen Berechtigter und Be-
lasteter einander als übergeordnet und untergeordnet kraft öffent-
lichen Rechts gegenüber stehen, gleichviel ob die Ueberordnung
auf Seite des Berechtigten oder Belasteten besteht; allein auch
abgesehen von diesem Falle treten Sachnutzungsrechte aus den
Grenzen des Privatrechts hinaus, wenn sich ihr Schutz in den
Formen des Polizeimandats vollzieht. Ungeachtet diese Rechts-
verhältnisse die Form von Subjectionsverhältnissen haben,
so besteht doch wegen der Gleichheit des praktischen Zweckes
und des ökonomischen Effects eine unläugbare Aehnlichkeit der-
selben mit den privatrechtlichen Servituten, welche die Frage nach
den Grenzen der Uebertragbarkeit der für diese letzteren gelten-
den Rechtssätze auf die publicistischen Nutzungsrechte nahe legt.
Der Umstand, dass hoheitliche Acte die Vermögenslage der
Subjicirten nachtheilig zu beeinflussen vermögen, und dass Lei-
stungen als öffentliche Leistungen ohne Rechtsgrund vorgenommen