Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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oder vom Staate abgenommen werden, bietet Anlass zur Unter- 
suchung über den Bestand eines öffentlichen Schadenersatz- und 
Condictionenrechts. 
Endlich erfordert die Nothwendigkeit der Umgestaltung öffent- 
licher . Verbände nach Massgabe der öffentlichen Interessen die 
Zulassung einer Öffentlich-rechtlichen Gesammtnachfolge in alle 
concreten publicistischen Ansprüche und Pflichten der durch Um- 
wandlung erloschenen Verbände. 
Da das positive Öffentliche Recht gegenüber den andern 
Zweigen des geltenden Rechts auf einer überaus niedrigen Stufe 
technischer Vollendung steht, und die juristische Erforschung des- 
selben sich noch im zartesten Alter befindet, so ist es klar, dass 
man mit dem Versuche nach der Beantwortung der Frage, inwie- 
ferne wegen der Gleichartigkeit gewisser. Probleme, wegen der 
Gemeinsamkeit gewisser Rechtsbegriffe.die Normen des Privat- 
rechts auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts zur subsidiären 
Anwendung gelangen können, einen überaus schwankenden Boden 
betritt. Daraus folgt vor Allem, dass man diesen Boden nicht 
ohne Noth betreten, dass man zur constructiven Arbeit erst dann 
schreiten soll, wenn alle Mittel zur Lösung einer bestimmten Frage 
aus dem Inhalte des positiven Rechts fruchtlos erschöpft sind. 
Es ist dies eine Mahnung, welche gegenüber einer gewissen Rich- 
tung der Litteratur des öffentlichen Rechts nicht scharf genug 
betont werden kann. Oft gewahren wir, dass ein’ irgendwie for- 
mulirter Rechtsbegriff mit grosser methodischer Feinheit, bewun- 
derungswürdigem Scharfsinn und tiefer Gelehrsamkeit bis in alle 
seine Uonsequenzen verfolgt, und dass dies Alles dann als gelten- 
des Recht geboten wird, ohne es zu sein. Die Leichtigkeit, mit 
welcher auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts zu constructiver 
Thätigkeit geschritten wird, ist erstaunlich im Vergleiche mit der 
Vorsicht, welche. die Massenhaftigkeit und Unübersichtlichkeit des 
Rechtsstoffs,: die Mannigfaltigkeit der Rechtsgebilde gebietet. 
Daraus entwickelt sich dann eine wahre Buchjurisprudenz,
	        
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