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verfügung, sondern nur im Wege des gesetzlichen Expropriations-
verfahrens zu beseitigen seien. Endlich ist jede subsidiäre An-
wendung von Privatrechtsnormen auf dem Gebiete des öffent-
lichen Rechtes falsch, welche zu einer Verkümmerung der staat-
lichen Zwecke führen muss. Wird der Staat durch Hingabe einer
Sache zur Erfüllung einer öffentlichen Pflicht nicht Eigenthümer
derselben, so ist er nicht auf die Geltendmachung eines Evictions-
anspruchs angewiesen, sondern zum Erlass und zur Erzwingung
eines neuen Erfüllungsauftrags befugt. Societär organisirte Ver-
bände für die Erfüllung der Öffentlichen Pflicht zur Herstellung
und Erhaltung einer öffentlichen Anlage dürfte man deshalb durch
Kündigung oder Uebereinkommen der Socii nicht erlöschen lassen,
auch wenn das geltende öffentliche Recht diese Erlöschungsgründe
nicht ausdrücklich ausschliesst.
Jede Verwendung privatrechtlicher Normen zur Lösung
öffentlich-rechtlicher Fragen, welche über die hier erörterten
Grenzen hinausgeht, bedeutet einen Eingriff in die gesetzgeberische
Competenz. Dies gilt z. B. von der Uebertragung der privat-
rechtlichen Grundsätze über Schadensersatz auf Nachtheile, die
dem Einzelnen aus hoheitlichen Acten erwachsen, des privat-
rechtlichen Nachbarrechts auf das Verhältniss von Grundstücken,
die in usu publico habentur, zu den angrenzenden Privatgrund-
stücken, von der Subsumtion formell correcter, materiell gesetz-
widriger wegepolizeilicher Verfügungen unter den Begriff der
'privatrechtlichen Besitzstörung sowie überhaupt von der Isolirung
des privatrechtlichen Effects einer formell correcten, materiell
rechtswidrigen Verfügung von dieser selbst, um das durch dieselbe
hergestellte Rechtsverhältniss ganz den Normen des Privatrechts
unterstellen zu können. Man setze den Fall, dass dem Steuer-
schuldner eine ihm nicht gehörige Sache zur Eintreibung der ge-
schuldeten Steuer genommen und dem Eigenthümer die privat-
rechtliche rei vindicatio gegen den Fiscus gewährt wird, während
‘doch dem Wesen nach Bestreitung der Rechtmässigkeit des Exe-