Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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einzelnen Gebieten durchaus verschiedene sind. Im Grossen und 
Ganzen constatirte die Wiener Zeitung auch, nachdem von deut- 
scher Seite das Ausfuhrverbot bereits erlassen war, dass Oester- 
reich in diesem Jahre einen ganz bedeutenden Futterüber- 
schuss aufzuweisen habe und rechtfertigte das Ausfuhrverbot 
vorwiegend mit dem Hinweise auf die nationalöconomisch gewiss 
unanfechtbare Erwägung, dass der Export des veredelten Stoffes 
sich zumeist weit mehr empfehle als der des Rohmaterials. 
Das amtliche Wiener Organ publicirte dieSperrung der österr.- 
ungarischen Grenzen gegen die Abfuhr seines Futterüberschusses 
mit einer Motivirung, die kaum noch erkennen lässt, dass die 
beiden vertragschliessenden Theile vor etwa 18 Monaten be- 
schlossen haben, auf längere Zeitdauer eine höhere Wirth- 
schaftsgemeinschaft, ‚eine feste Grundlage für die Förderung 
des gegenseitigen Austausches von Boden- und Industrieerzeug- 
nissen zu schaffen“ 14), Die Begründung des österreich-ungarischen 
Ausfuhrverbotes legt ihren Schwerpunkt darauf, dass die Futter- 
noth in Deutschland, Frankreich und der Schweiz in diesen 
Staaten bereits eine sehr bedeutende Verringerung des Vieh- 
standes zur Folge gehabt hat. Es unterliege nun keinem Zweifel, 
dass diese Reduction des Viehstandes in Deutschland, Frankreich 
und der Schweiz keine bleibende sein und dass beim Wieder- 
eintritte günstigerer Futterernten sich sofort auch wieder das ' 
eifrige Bestreben nach der Completirung der gelichteten Vieh- 
bestände geltend machen werde. Es sei hiernach mit vollster 
Sicherheit über kurz oder lang ein ausserordentlicher Bedarf an 
Vieh in den derzeit von der Futternoth heimgesuchten Staaten 
zu gewärtigen. Unter den gegebenen Verhältnissen erscheine 
daher Oesterreich-Ungarn geradezu berufen, als „Hauptbezugs- 
quelle für diese Ergänzung des Viehstandes zu dienen. Die Grund- 
bedingung hierfür bildet aber naturgemäss die Ansammlung und 
  
14) S, Präambel des deutsch-österr.-ungar. Handelsvertrages a. a. O., S. 3.
	        
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