Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Da nun aber die Erkenntniss der Grenze für die Zulässig- 
keit der Ausfüllung der Lücken des öffentlichen Rechts durch 
Normen des Privatrechts, soweit sie auf der Untersuchung der 
Verträglichkeit derselben mit „den Zwecken des Staats“ im All- 
gemeinen oder bestimmter Öffentlicher Rechtsinstitute im Be- 
sonderen ruht, es mit keinem deutlichen Wegeweiser zu thun 
hat, so dürfte es wohl kein geeigneteres Mittel zur Gewinnung 
sicheren Bodens geben als gründliches kritisches Verfolgen der 
Praxis der Verwaltungsbehörden, welche den zu besorgenden 
öffentlichen Interessen unmittelbar gegenüber stehen und der Ver- 
waltungsgerichte, vor welchen das öffentliche Interesse sich einer 
unnatürlichen juristisch formalen Behandlung zu erwehren sucht. 
Das Feld der Vergleichung kann hier nicht gross genug sein. 
Den Reichthum der französischen Verwaltungspraxis an neuen 
Rechtsbegriffen hat vor Allem Orro MAyER in das schärfste 
Licht gestellt. Aber auch, was die Verwaltungs- und Verwaltungs- 
gerichtspraxis in den deutschen Staaten und in Oesterreich in 
dieser Hinsicht bietet, ist in höchstem Grade beachtenswerth, in 
qualitativer Hinsicht vielleicht bedeutender als die geistreichen 
Einfälle der französischen Verwaltungspraxis, denen man juristisch 
nicht allzu scharf zu Leibe gehen darf. So gewahren wir denn 
auf dem Gebiete der verwaltungsrechtlichen und verwaltungs- 
gerichtlichen Praxis in den in Betracht kommenden Staaten eine 
mit der Entwicklung des römischen Rechts vergleichbare Bildung 
von Juristenrecht, welches bestrebt ist, die mangelnde Technik 
des öffentlichen Rechts zu ersetzen, dessen Lücken auszufüllen, 
und welches sich allen Schwierigkeiten zum Trotz zu immer grösserer 
Klarheit der Erkenntniss emporarbeitet”?®). Namentlich ist es eine 
*e) Die Bedeutung der administrativen und verwaltungsgerichtlichen 
Praxis für die Fortentwicklung des öffentlichen Rechts findet sich gewürdigt 
bei LaBanD a.a. O., I. Bd. S. 685 und BErnatrziK a. a. O. S, VI. Ein nach- 
ahmenswerihes Beispiel einer gründlichen und productiven Durchforschung 
dieser Praxis, allerdings nur mit Beschränkung auf einen Staat, bietet OTTO 
Muayer’s Theorie des französischen Verwaltungsrechts.
	        
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