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sorgfältige Modification und Anpassung zunächst für das
Privatrecht ausgebildeter Rechtsbegriffe an die Eigenart publi-
cistischer Rechtsverhältnisse, welche unter Berufung auf „all-
gemeine Rechtsgrundsätze* vorgenommen wird. Immer weiter
greift die Gesetzgebung in der publicistischen Gestaltung bisher
privatrechtlicher Rechtsinstitute.e Die Einrichtung der Verwal-
tungsgerichte verleiht den hiedurch hervorgerufenen Fragen er-
höhte praktische Bedeutung. In den Judicaten der Verwaltungs-
behörden und Verwaltungsgerichte birgt sich nun ein reicher
Schatz fruchtbarer Ideen, welche auf die theorethische Zusammen-
fassung und Formulirung nur warten. Die Theorie des öffent-
lichen Rechts geht aber im Grossen und Ganzen achtlos an dieser
Rechtsbildung vorüber, und läuft, wie andere Rechtsdisciplinen
vor ihr, Gefahr den Zusammenhang mit dem praktischen Leben
zu verlieren. Aber wie jede Rechtsdisciplin kann die Wissen-
schaft des öffentlichen Rechts Säfte und Kräfte nur aus der Kennt-
niss der rechtlichen Bedürfnisse des praktischen Lebens ziehen.
So soll denn die hier vorgenommene Prüfung nach verwerthbaren
Rechtsfindungen der Praxis die Anregung zu einer dauernd für
diesen Zweck erfolgenden, mehr als Fragmente und Skizzen zu
Tage fördernden Durchforschung und Prüfung der Leistungen der
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bieten.