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liche Natur des Versicherungsanspruchs beeinflusst, vielfach
dem preussischen Verwaltungsstreitverfahren (Gesetz über die all-
gemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883) nachgebildet. Von
letzterem urtheilt einer unserer besten Kenner des Civilprocess-
rechtes, — R.-Ger.-Rath a. D. Dr. OÖ. BiHur — dass wir in ihm
„einen vernünftigen Process vor Augen haben, der mit dem
leidigen Formalismus des Civilprocesses gänzlich gebrochen hat“,
Unsere Darstellung beschränkt sich auf das Berufungs-
verfahren vor den Schiedsgerichten, welches
gegen die Feststellungsbescheide der Berufsgenossenschaften ge-
richtet ist. Das Verfahren ist vorwiegend zur Vermeidung
von Streitigkeiten angeführt worden. Eine ortspolizeiliche Unter-
suchung stellt Art und Umfang des Betriebsunfalls fest, dem-
nächst erfolgt die Feststellung des Entschädigungsanspruchs selbst
(Unfallrente) durch die Berufsgenossenschaft, die Trägerin der
Versicherung, wobei den Betheiligten Gelegenheit gegeben ist,
sich über die Grundlagen der Berechnung zu äussern. Gegen
den Bescheid findet binnen vier Wochen nach der Zustellung die
Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung bei dem Vorsitzen-
den des Schiedsgerichts statt. Für einen Theil der Ansprüche
ist diese Entscheidung eine endgiltige, für einen anderen Theil
steht den Versicherten das Rechtsmittel des Recurses zu. Ueber
den Recurs haben das Reichsversicherungsamt und in ihren Zu-
ständigkeitskreisen die Landesversicherungsämter zu entscheiden.
Die zu gleichen Theilen aus Mitgliedern der Genossenschaft und
Vertretern der Versicherten zusammengesetzten Schiedsgerichte
bilden die erste und, mit Rücksicht auf die Untersuchung der
thatsächlichen Verhältnisse, besonders wichtige Berufungsinstanz.
Das Schiedsgericht hat den Charakter eines dauernd fungirenden
Specialgerichtshofs, nicht die Bedeutung eines auf Grund Schieds-
vertrages für einen Einzelfall gebildeten Schiedsgerichts im Sinne
der 88 85lff. der deutschen Civilprozessordnung‘), weshalb der
gewöhnliche Rechtsweg bei den hier in Betracht kommenden
4) S. Verordnung über das Verfahren von den auf Grund der Unfall-
vers.-Gesetze errichteten Schiedsgerichte v. 2. Nov. 1885. Von Reg.-Rath
Dr. ZeıLer. Berlin 1889. Siemenroth und Worms.