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(88 49—54, 68), Seeunfallversicherungsgesetz vom 13. Juli 1887
(88 49--56, 70, 71)°).
1) Allgemeine Grundsätze des Verfahrens.
Der Gegenstand des Verfahrens ergibt sich aus 8 62 des 1884 er
U.-V.-G., 8 67 land- und forstwirthschaftliches U.-V.-G. u. s. w.
8 62 Abs. 2 besagt: „Gegen den Bescheid, durch welchen der
Entschädigungsanspruch ..... abgelehnt wird, sowie gegen den
Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird
($ 61), findet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung
statt.“ Gegen einen als „vorläufig“ bezeichneten Bescheid der Be-
rufsgenossenschaft, durch welchen vor beendetem Heilverfahren
eine Entschädigung zugebilligt wird ($ 58 Abs. 4 U.-V.-G.) ist
eine Berufung an das Schiedsgericht nicht zulässig®). Der
Anspruch wird „abgelehnt“, wenn er ganz oder theilweise nicht
anerkannt ist.
Der Rentenanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur. Im
Gegensatz zur Individualität des Privatrechts regelt das öffent-
liche Recht die Verhältnisse der Gesammtheit; staatliche Libe-
ralität gegenüber der Gesammtheit der arbeitenden Klassen ist hier
der Ausgangspunkt. Als Verpflichteter erscheint die Gesammt-
heit der Arbeitgeber, als eigentliche Träger die Berufsgenossen-
schaften (Vereinigungen gleicher oder gleichartiger Betriebe).
Das Streitverfahren besteht für alle, durch Berufung oder
Recurs verfolgte Entschädigungsansprüche (der Versicherten, An-
gehörigen und Hinterbliebenen, Erben, Cession auf Armenverbände
und Hilfskassen in Folge Unterstützungen). Allgemeine Voraus-
setzung ist das Vorliegen eines Feststellungsbescheides ($ 57
U.-V.-G.); wo daher. die Anmeldung des Anspruchs nicht bei den
Organen der Genossenschaft, sondern ausnahmsweise bei der
unteren Verwaltungsbehörde erfolgt, tritt nicht das Streitverfahren
ein, vielmehr findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
8 62 Abs. 1 U.-V-.G. bestimmt hierüber: „Gegen den Bescheid der
unteren Verwaltungsbehörde, durch welche der Entschädigungs-
5) 8, obige Schrift 8. 1—97.
6) A, R. 1887 8.19, No. 267 8.857 No.429. Zeuwer, L. c. 8.9.