Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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anspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in 
welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den $ 1 
fallend erachtet wird ($ 59 Abs. 4), steht dem Verletzten und 
seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichsversicherungs- 
amt zu“”?). Das schiedsgerichtliche Verfahren ist ein ausschliess- 
liches und endgültiges, es kann nicht durch ein Verfahren vor 
den bürgerlichen oder den Verwaltungsgerichten ersetzt werden, 
auch ist jede Berufung auf den Rechtsweg ausgeschlossen. An 
die Grundsätze des Civilprozesses nur sich anlehnend, stellt sich 
das Verfahren als ein wesentlich vereinfachtes, ungleich freieres 
dar; die Formen sind leichtere, die erschwerenden Formvorschriften 
(namentlich die Beweisregeln über Urkunden und Eid) bei Seite 
gelassen. Treffend führt Dr. PıLoTy in seinem Werke: Das 
Reichs-Unfallversicherungsrecht, dessen Entstehungsgeschichte und 
System aus: „Äeusserlich ist die Regelung des Streitverfahrens 
eine selbständige. Die Verordnungen nehmen nur für einzelne 
das Verfahren nicht wesentlich bestimmende Gegenstände auf 
Vorschriften der Reichsjustizgesetze ausdrücklich Bezug. Dies 
gilt insbesondere von den Vorschriften der O.-P.-O. über die 
Ausschliessung und Ablehnung der Richter und die Geschäfts- 
sprache, ferner von den Bestimmungen über die Zeugnisspflicht, 
die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, sowie die Be- 
eidigung der Richter. Aber auch von diesen ausdrücklichen 
Verweisungen abgesehen, sind die Vorschriften der Reichsjustiz- 
gesetze nicht ohne Bedeutung für dieses Verfahren. Bei der 
summarischen Art der Regelung, welche dasselbe in den Unfall- 
versicherungsgesetzen und den kaiserlichen Verordnungen erhalten 
hat, ist die Heranziehung der Reichsjustizgesetze zur analogen 
Anwendung, wo das Verfahren Lücken hat, geradezu unvermeid- 
lich, Eine planlose Anwendung dürfen freilich die Reichsgesetze 
hier nicht finden. Das Verfahren hat seinen eigenen Charakter. 
Es ist ein summarischer Parteiprozess von wesentlich einfacheren 
7) 8. ZELLER, L. c. S.8. — $ 62 Abs. 1 ist für die unter das sog. Aus- 
dehnungsgesetz fallenden, einer Berufsgenossenschaft nicht zugewiesenen fis- 
calischen Betriebe durch eine besondere Bestimmung ($ 8) ersetzt. Im 
Uebrigen gilt $ 62 auch für den Bereich des Ausd.-Ges. ($$ 1, 8).
	        
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