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anspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in
welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den $ 1
fallend erachtet wird ($ 59 Abs. 4), steht dem Verletzten und
seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichsversicherungs-
amt zu“”?). Das schiedsgerichtliche Verfahren ist ein ausschliess-
liches und endgültiges, es kann nicht durch ein Verfahren vor
den bürgerlichen oder den Verwaltungsgerichten ersetzt werden,
auch ist jede Berufung auf den Rechtsweg ausgeschlossen. An
die Grundsätze des Civilprozesses nur sich anlehnend, stellt sich
das Verfahren als ein wesentlich vereinfachtes, ungleich freieres
dar; die Formen sind leichtere, die erschwerenden Formvorschriften
(namentlich die Beweisregeln über Urkunden und Eid) bei Seite
gelassen. Treffend führt Dr. PıLoTy in seinem Werke: Das
Reichs-Unfallversicherungsrecht, dessen Entstehungsgeschichte und
System aus: „Äeusserlich ist die Regelung des Streitverfahrens
eine selbständige. Die Verordnungen nehmen nur für einzelne
das Verfahren nicht wesentlich bestimmende Gegenstände auf
Vorschriften der Reichsjustizgesetze ausdrücklich Bezug. Dies
gilt insbesondere von den Vorschriften der O.-P.-O. über die
Ausschliessung und Ablehnung der Richter und die Geschäfts-
sprache, ferner von den Bestimmungen über die Zeugnisspflicht,
die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, sowie die Be-
eidigung der Richter. Aber auch von diesen ausdrücklichen
Verweisungen abgesehen, sind die Vorschriften der Reichsjustiz-
gesetze nicht ohne Bedeutung für dieses Verfahren. Bei der
summarischen Art der Regelung, welche dasselbe in den Unfall-
versicherungsgesetzen und den kaiserlichen Verordnungen erhalten
hat, ist die Heranziehung der Reichsjustizgesetze zur analogen
Anwendung, wo das Verfahren Lücken hat, geradezu unvermeid-
lich, Eine planlose Anwendung dürfen freilich die Reichsgesetze
hier nicht finden. Das Verfahren hat seinen eigenen Charakter.
Es ist ein summarischer Parteiprozess von wesentlich einfacheren
7) 8. ZELLER, L. c. S.8. — $ 62 Abs. 1 ist für die unter das sog. Aus-
dehnungsgesetz fallenden, einer Berufsgenossenschaft nicht zugewiesenen fis-
calischen Betriebe durch eine besondere Bestimmung ($ 8) ersetzt. Im
Uebrigen gilt $ 62 auch für den Bereich des Ausd.-Ges. ($$ 1, 8).