Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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setzung von Fristen und Ladung der Parteien ($$ 10, 11), die 
gesammte Beweisaufnahme ($ 16), die Leitung der Urtheilsberathung 
(88 18, 21), die Verkündigung der Urtheile (8 20) und aller Be- 
schlüsse, die Zustellungen, die Zurückweisung unbefugter oder 
nicht legitimirter Vertreter ($ 9), die Dispensation der Beisitzer 
bei Geltendmachung von Ablehnungsgründen ($ 3), die Kosten- 
festsetzung falls das Schiedsgericht über die Höhe nicht ent- 
schied; sodann die Eröffnung, Schliessung und Wiedereröffnung 
der Verhandlung in den Terminen, die Wiedereinsetzung und 
Wiederaufnahme, die Anordnung der Verlesung von Actenstücken, 
die Requisition von Gerichten und Behörden, Vereidigung und 
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen u. dgl.'?). 
3) Die Parteien und ihre Vertretung. 
Der Prozess über den Entschädigungsanspruch (Unfallrente) 
ist ein Parteiprozess, die Parteirollen sind im Berufungsverfahren 
immer gleich vertheilt. Beklagter ist immer der Versicherer 
(Berufsgenossenschaft, oder Reich, Bundesstaat u. s. w.), Kläger 
der Anspruchsberechtigte, d. i. der Versicherte (dessen Angehörige 
oder Hinterbliebene, die Krankenkasse oder der Armenverband 
im Falle $ 8 U.-V.-G.). Die beim Verfahren unmittelbar Be- 
theiligten nennt die V.-O. bald „Parteien“, bald „Betheiligte“ 
(88 9, 12, 14, 16, 18, 22). Die Parteien treten entweder selbst 
oder durch ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter auf. 
Zur Vertretung der Berufsgenossenschaft sind regelmässig, sofern 
die Statuten nichts Abweichendes bestimmen, die Feststellungs- 
organe (Erlass des Feststellungsbescheids) befugt. In Fällen, in 
denen es zweifelhaft, welche von mehreren Berufsgenossenschaften 
die Entschädigungspflicht zu übernehmen hat, ist es zulässig und 
rathsam, dass das Schiedsgericht die etwa als betheiligt in Betracht 
kommenden Berufsgenossenschaften zu dem Verfahren mit bei- 
ladet!®). Die Nothwendigkeit einer Vertretung bei Personen, 
welchen die Prozessfähigkeit mangelt, richtet sich nach $ 50 
C.-P.-O. Die Vollmacht hat die gleiche Wirkung, wie im civil- 
12) S, ZELLER, L. c. S. 82, 83. Pırory, L. c. S. 688—6385. Handbuch 
der Unfallvers. 8. 709—711. 
1) 8. Handbuch 8, 722.
	        
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