— 582 —
setzung von Fristen und Ladung der Parteien ($$ 10, 11), die
gesammte Beweisaufnahme ($ 16), die Leitung der Urtheilsberathung
(88 18, 21), die Verkündigung der Urtheile (8 20) und aller Be-
schlüsse, die Zustellungen, die Zurückweisung unbefugter oder
nicht legitimirter Vertreter ($ 9), die Dispensation der Beisitzer
bei Geltendmachung von Ablehnungsgründen ($ 3), die Kosten-
festsetzung falls das Schiedsgericht über die Höhe nicht ent-
schied; sodann die Eröffnung, Schliessung und Wiedereröffnung
der Verhandlung in den Terminen, die Wiedereinsetzung und
Wiederaufnahme, die Anordnung der Verlesung von Actenstücken,
die Requisition von Gerichten und Behörden, Vereidigung und
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen u. dgl.'?).
3) Die Parteien und ihre Vertretung.
Der Prozess über den Entschädigungsanspruch (Unfallrente)
ist ein Parteiprozess, die Parteirollen sind im Berufungsverfahren
immer gleich vertheilt. Beklagter ist immer der Versicherer
(Berufsgenossenschaft, oder Reich, Bundesstaat u. s. w.), Kläger
der Anspruchsberechtigte, d. i. der Versicherte (dessen Angehörige
oder Hinterbliebene, die Krankenkasse oder der Armenverband
im Falle $ 8 U.-V.-G.). Die beim Verfahren unmittelbar Be-
theiligten nennt die V.-O. bald „Parteien“, bald „Betheiligte“
(88 9, 12, 14, 16, 18, 22). Die Parteien treten entweder selbst
oder durch ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter auf.
Zur Vertretung der Berufsgenossenschaft sind regelmässig, sofern
die Statuten nichts Abweichendes bestimmen, die Feststellungs-
organe (Erlass des Feststellungsbescheids) befugt. In Fällen, in
denen es zweifelhaft, welche von mehreren Berufsgenossenschaften
die Entschädigungspflicht zu übernehmen hat, ist es zulässig und
rathsam, dass das Schiedsgericht die etwa als betheiligt in Betracht
kommenden Berufsgenossenschaften zu dem Verfahren mit bei-
ladet!®). Die Nothwendigkeit einer Vertretung bei Personen,
welchen die Prozessfähigkeit mangelt, richtet sich nach $ 50
C.-P.-O. Die Vollmacht hat die gleiche Wirkung, wie im civil-
12) S, ZELLER, L. c. S. 82, 83. Pırory, L. c. S. 688—6385. Handbuch
der Unfallvers. 8. 709—711.
1) 8. Handbuch 8, 722.