Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Wirkung ($ 62 U.-V.-G., $ 54 L.-U.-V.-G.). Nach & 4 V.-O. 
muss die Berufung schriftlich erhoben werden, in dem Schriftsatze 
ist der Gegenstand des Anspruchs zu bezeichnen, desgleichen 
sind die für die Entscheidung massgebenden Thatsachen, unter 
Angabe der Beweismittel, anzuführen. 
Diese Berufung hat mit der Berufung der O.-P.-O. nichts als 
den Namen gemein; sie ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, 
denn sie enthält keine Anfechtung eines Urtheils oder einer son- 
stigen richterlichen Verfügung. Die Vorinstanz steht deshalb auch 
nicht zum Schiedsgericht in dem Verhältnisse eines unteren Ge- 
richtes zum höheren. Andererseits hat aber auch das Vorverfahren 
auf den schiedsgerichtlichen Spruch keinerlei Einfluss, das Schieds- 
gericht entscheidet nach freiem Ermessen. Die Berufung hat so- 
nach die erste richterliche Instanz über den Anspruch aus der 
Versicherung erst anzurufen, sie ist daher ihrem Wesen nach eine 
Klage **), Voraussetzung der Berufung ist der Erlass eines förm- 
lichen Feststellungsbescheides (s. oben), in der Sache selbst er- 
gangen. Nie wird binnen vier Wochen, von der Zustellung des 
Feststellungsbescheids an, eingereicht, wobei jede Art der Zustellung 
genügt, welche die Thatsache und das Datum der Zustellung er- 
sichtlich macht!”). Bei Berechnung der. Frist finden die Vor- 
schriften der O.-P.-O. (88 199, 200) sinngemäss Anwendung, hier- 
bei hat das Reichsversicherungs-Amt grundsätzlich anerkannt, dass 
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumniss 
der Frist auf Grund von Naturereignissen (nicht aber wegen Rechts- 
irrthum) zulässig sei!®). Die Vorschriften der O.-P.-O. über den 
Anschluss an die Berufung (88 482, 483) sind auf das Verfahren 
in Unfallversicherungssachen deshalb nicht anwendbar, weil das 
Unfaliversicherungsgesetz in den 88 62, 63 die erforderlichen Vor- 
schriften über die zulässigen Rechtsmittel erschöpfend enthält !®). 
Zur Einlegung. der Berufung genügt — auch ohne ausdrückliche 
Benennung des Rechtsmittels — jedes formlose Schriftstück, wel- 
— 
  
16) S. PıLoty S. 638, 639. 
17) ZELLER, L.c 8. 37. 
18) S. ZELLER, L. c. 8. 38. 
1%) ZELLER, L. c. 8. 88,
	        
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