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Wirkung ($ 62 U.-V.-G., $ 54 L.-U.-V.-G.). Nach & 4 V.-O.
muss die Berufung schriftlich erhoben werden, in dem Schriftsatze
ist der Gegenstand des Anspruchs zu bezeichnen, desgleichen
sind die für die Entscheidung massgebenden Thatsachen, unter
Angabe der Beweismittel, anzuführen.
Diese Berufung hat mit der Berufung der O.-P.-O. nichts als
den Namen gemein; sie ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn,
denn sie enthält keine Anfechtung eines Urtheils oder einer son-
stigen richterlichen Verfügung. Die Vorinstanz steht deshalb auch
nicht zum Schiedsgericht in dem Verhältnisse eines unteren Ge-
richtes zum höheren. Andererseits hat aber auch das Vorverfahren
auf den schiedsgerichtlichen Spruch keinerlei Einfluss, das Schieds-
gericht entscheidet nach freiem Ermessen. Die Berufung hat so-
nach die erste richterliche Instanz über den Anspruch aus der
Versicherung erst anzurufen, sie ist daher ihrem Wesen nach eine
Klage **), Voraussetzung der Berufung ist der Erlass eines förm-
lichen Feststellungsbescheides (s. oben), in der Sache selbst er-
gangen. Nie wird binnen vier Wochen, von der Zustellung des
Feststellungsbescheids an, eingereicht, wobei jede Art der Zustellung
genügt, welche die Thatsache und das Datum der Zustellung er-
sichtlich macht!”). Bei Berechnung der. Frist finden die Vor-
schriften der O.-P.-O. (88 199, 200) sinngemäss Anwendung, hier-
bei hat das Reichsversicherungs-Amt grundsätzlich anerkannt, dass
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumniss
der Frist auf Grund von Naturereignissen (nicht aber wegen Rechts-
irrthum) zulässig sei!®). Die Vorschriften der O.-P.-O. über den
Anschluss an die Berufung (88 482, 483) sind auf das Verfahren
in Unfallversicherungssachen deshalb nicht anwendbar, weil das
Unfaliversicherungsgesetz in den 88 62, 63 die erforderlichen Vor-
schriften über die zulässigen Rechtsmittel erschöpfend enthält !®).
Zur Einlegung. der Berufung genügt — auch ohne ausdrückliche
Benennung des Rechtsmittels — jedes formlose Schriftstück, wel-
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16) S. PıLoty S. 638, 639.
17) ZELLER, L.c 8. 37.
18) S. ZELLER, L. c. 8. 38.
1%) ZELLER, L. c. 8. 88,