Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 587° — 
Principe freier Würdigung des von den Parteien beschafften Be- 
weismateriales auf dem Rechte und der Pflicht freiester Berück- 
sichtigung alles dessen, was zur Aufklärung dient. Das Schieds- 
gericht kann deshalb alle Beweise von Amtswegen aufbieten, es 
erhebt aber auch die von den Parteien angebotenen Beweise. Die 
Beweisaufnahme kann in der Vorlegung von Urkunden und Er- 
klärung über deren Inhalt, Augenscheinseinnahme, Vernehmung 
von Zeugen und Sachverständigen bestehen. Der Parteieneid (ge- 
richtlich auferlegter und zugeschobener) ist kein zulässiges Beweis- 
mittel?®). Die Zeugenvernehmung richtet sich nach 88 356f. 
C.-P.-O.; die Verweigerungsgründe sind die gleichen (88 348—350), 
über die Rechtmässigkeit entscheidet das Schiedsgericht, gegen 
dessen Bescheid richtet sich die Beschwerde an das Reichs- bezw. 
Landesversicherungsamt ($ 17). Die Zwangsmittel verhängt das 
Amtsgericht nach Vorschrift der 88 345, 355, 374 O.-P.-O. (Vor- 
führung, Geldstrafen und Haft). Zeugen und Sachverständige er- 
halten Gebühren nach Massgabe der G.-Ordnung vom 30. Juni 
1878; die Beschwerde gegen die Festsetzung geht an das Schieds- 
gericht bezw. Reichsversicherungsamt ?®). 
Das Sitzungsprotokoll fixirt als Grundlage der Entscheidung 
alle erheblichen Punkte und wird vom Protokollführer selbständig 
aufgenommen, festzustellen sind hierin: Anerkenntnisse, Verzicht- 
leistungen, Vergleiche und sonstige Anträge und Erklärungen der 
Betheiligten, welche von den Schriftsätzen abweichen, Beschlüsse 
des Schiedsgerichts sowie die Formel der Entscheidung ($ 14)**). 
In einigen Fällen wird die Verhandlung ausgesetzt oder ein- 
gestellt. Eine Aussetzung findet statt, wenn eine Partei stirbt 
oder prozessunfähig wird, sowie bei Streitigkeiten über Ansprüche 
von Angehörigen oder Hinterbliebenen, falls das familienrechtliche 
Verhältniss zum Versicherten im Wege des Civilprozesses festzu- 
stellen ist. Einstellung des Verfahrens erfolgt, wenn die eingelegten 
Rechtsmittel zurückgezogen werden, sowie dann, wenn während des 
22) S. ZELLER, L. c. S.49, PıLorty $. 652. 
25) $, Zeller, L. c. 8. 53. 
24) Das vom Reichsvers.-Amt aufgestellte Musterformular d. A. R. 1886 
S.T7. ZELLER, L. c., Beilage 5 8. 89. 
39*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.