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Verfahrens ein neuer Feststellungsbeschluss auf Grund veränderter
Verhältnisse ergeht ?°).
Ueber die Entscheidung enthält $ 18 den wichtigen Satz:
das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche
nach freiem Ermessen. Die freie Beweiswürdigung ist nicht auf
das Ergebniss der Beweisführung beschränkt, sondern auf den ge-
sammten Inhalt der Verhandlungen ausgedehnt. Indem das
Schiedsgericht auch das Ergebniss der Sachverhandlung nach freier
Ueberzeugung zu würdigen hat, ist ihm die Befugniss gegeben,
eine bestrittene Thatsache auf Grund des Ergebnisses der ge-
sammten Verhandlung mittels Schlussfolgerung aus anderen un-
bestrittenen Thatsachen und dem gesammten Sachverhalt — ohne
Beweiserhebung als wahr anzunehmen. Freiheit des Ermessens
bedeutet nicht Willkür, der Richter muss auch bei Würdigung
der Beweisfrage nach allgemein gültigen Erfahrungen urtheilen.
Bei der Entscheidung sind grundsätzlich alle von den Parteien bis
zum Schlusse der mündlichen Verhandlung geltend gemachten An-
griffs- und Vertheidigungsmittel zu berücksichtigen, da weder das
Gesetz noch die V.-O. für die Annahme einen Anhalt bietet, dass
die Parteien in der Geltendmachung neuer Behauptungen und
Einwendungen beschränkt seien. Nach der Verhandlungsmaxime
entscheidet das Schiedsgericht „innerhalb der erhobenen Ansprüche®;
ist die Sache noch nicht spruchreif, aber der Aufklärung fähig,
so erfolgt Rückverweisung in die Vorinstanz, fehlen die Voraus-
setzungen für die Geltendmachung des Anspruchs, so ist derselbe
abzuweisen ?®).
Die Entscheidung muss sich auf den Anspruch im Ganzen
erstrecken, bedingte Endurtheile und Beweisurtheile sind unzu-
lässig?”). Nach $ 50 U.-V.-G. trägt die Berufsgenossenschaft alle
Kosten des Schiedsgerichts und Verfahrens, also auch die Ge-
bühren der Zeugen und Sachverständigen, Reisekosten. der Bei-
sitzer. Die aussergerichtlichen oder Parteikosten dagegen fallen
dem unterliegenden Theile zur Last. Die Entscheidung im Kosten-
25) 8. Pırory $. 654.
20). 8. Handbuch 8. 7386 No.4 u. 6.
a7) 8. Pınory 8. 657. Handbuch -8. 786 No. 4.