Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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anberaumt; die Betheiligten sind mittels eingeschriebenen Briefes 
von dem Termin mit dem Bemerken in Kenntniss zu setzen, 
dass im Falle des Ausbleibens nach Lage der Acten entschieden 
werde. Hält das Reichsversicherungsamt das persönliche Er- 
scheinen eines der Betheiligten für angemessen, so hat dasselbe 
die nach Lage des Falls an das Nichterscheinen sich knüpfenden 
Nachtheile in der Vorladung besonders zu bezeichnen. Als Nach- 
theil kann namentlich angedroht werden, dass ein thatsächliches 
Verhältniss in einer gewissen Richtung für festgestellt erachtet 
werde. 
Im Uebrigen schliessen sich die Vorschriften der Verordnung 
vollständig den Grundprincipien der V.-O. vom 2. Nov. 1885 über 
das schiedsgerichtliche Verfahren an). 
  
  
1) 8. Handbuch. S. 747—-758,
	        
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