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gleichmässigen Gang des Uhrwerks dadurch sorgt, dass es
an der dafür bestimmten Stelle sicher hemmt. Der wirthschaft-
liche und ebenso oft gewiss auch sittliche Indifferentismus des
bestehenden Rechts prägt diesem ohne Zweifel mechanischen Cha-
rakter auf und macht es zum Automaten, der fühllos und ohne
Ansehen der Person‘ wie das altklassische Symbol unserer Ge-
richtsstätten „suum cuique‘“ zu Theil werden lässt.
Indem wir das Ausfuhrverbot vom 4. Juli 1893 diesem Grund-
principe widersprechend erklären, befinden wir uns zugleich im
Einklang mit den Grundsätzen, welche die Deutsche Reichsregier-
ung ihrem vor Kurzem aufgerichteten System von Handelsver-
trägen zu Grunde gelegt hat. In der erläuternden Denkschrift,
welche gleichzeitig mit den Handelsverträgen am 7. December 1891
dem Reichstage vorgelegt wurde'°), ist wiederholt darauf hinge-
wiesen, dass die Gewährleistung einer höheren Stabilität der
Zollverhältnisse von der Geschäftswelt mit Recht als eine Grund-
bedingung für diegedeihliche Entwicklung desinter-
nationalen Waarenverkehrs angesehen und verlangt werde.
Diese Forderung deckt sich inhaltlich vollständig mit unserer
These, dass nicht der grössere oder geringere zeitliche Nutzungs-
werth, sondern ausschliesslich die sichere Geltung einer Norm,
wie im inneren so auch im ausserstaatlichen Rechts- und Wirth-
schaftsleben der obersten ‚Sicherheit des Verkehrs‘ Rechnung
zu tragen vermag. Der Staat ist aber hier der Hüter, der durch
Andere nicht gehütet werden kann.
VI. Die Frage der sogenannten schwebenden Engagements
haben wir bisher unberücksichtigt gelassen, weil die Verordnung
15) Drucksache No. 570 zu den Verhandlungen des Reichstags, 8. Leg -Per.,
I. Session 1890—92, Denkschrift S. 6 und 11: „Durch die für einen Zeitraum
von 12 Jahren vereinbarte Gültigkeit der Verträge ist die von der Geschäfts-
welt so dringend gewünschte Stabilität auf lange Zeit hinaus nach Thun-
lichkeit gesichert.“